FORVM, No. 452-454
Juli
1991

Im Namen der Menschenrechte

Am 23. Mai, um halbneun, wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt, wegen Verletzung des fairen Verfahrens (Artikel 6, einstimmig) und der Meinungsfreiheit (Artikel 10, 16 zu 3 Stimmen, unter den Gegenstimmen der österreichische Richter).
Die Republik wird Strafe, Gerichts-‚ Privatanklage- und Verteidigungskosten zurückzahlen müssen, die in den acht Jahren des Verfahrens — mit seiner hübschen Analogie zur Causa Haider — zu tragen waren. Hier Ausschnitte aus dem Public Hearing vom 19.11.1990 in Straßburg.

Hannes Tretter, Rechtsbeistand

Sehr geehrter Herr Präsident, Hoher Gerichtshof!

Die vorliegende Beschwerde gibt Anlaß, eine ältere Rechtssprechung österreichischer Gerichte aus dem Jahre 1937 wieder in Erinnerung zu rufen, die die Freiheit der Meinungsäußerung weit mehr respektiert hat als die gegenwärtige strafgerichtliche Praxis in Österreich. Dieser Praxis ist die Beachtung jener Kultur verlorengegangen, die sich mit der gesellschaftsgestaltenden Kraft des Rechtes auseinandersetzt und sich nicht scheut, auch Nichtjuristen in die Diskussion rechtlicher Fragen miteinzubeziehen. Große gesellschaftskritische Literaten wie etwa Karl Kraus haben diese Tradition gepflogen. Die kritischen Kommentare Karl Kraus’ zu aufsehenerregenden Strafverfahren seiner Zeit — so zum Beispiel »Sittlichkeit und Kriminalität« — sind berühmte Beispiele dieses Genre. Ich sehe den Beitrag der österreichischen Zeitschrift »FORVM«, deren Herausgeber der Beschwerdeführer dieses Verfahrens ist, als Fortsetzung dieser Tradition.

Aus einer modernen Perspektive betrachtet, erfüllte der Beschwerdeführer mit dieser Veröffentlichung der von ihm verfaßten Strafanzeige, die zu seiner Verurteilung führte, keine andere Aufgabe, als sie derzeit in der Diskussion über die Funktion des Rechts in der Gesellschaft gefordert wird: nämlich die Rechtsordnung und Rechtspraxis im Sinne einer „offenen Gesellschaft der Norminterpreten“ öffentlich stärker als bisher zu diskutieren, um die Kraft ihrer Legitimität zu erhöhen.
Dazu zählt auch die kritische Auseinandersetzung mit sozial- und rechtspolitischen Vorschlägen von Politikern auf einer juristischen Ebene. Wenn vom hohen Gerichtshof die Meinungsfreiheit als eines der fundamentalen Rechte einer demokratischen Gesellschaft verstanden wird, so muß ihr gerade in der rechts- und sozialpolitischen Diskussion ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werden. Rechtliche Bewertungen müssen — selbst wenn sie ungewöhnlich erscheinen sollten oder mit der herrschenden Rechtsprechung nicht in Einklang stehen — frei geäußert werden dürfen, soweit sie auf keinen falschen Tatsachen gegründet sind. Ebenso muß es jedermann freistehen, seine Meinung - in welcher Form auch immer, wenn auch im Rahmen der allgemeinen Gesetze — frei zu äußern.

In keiner Bestimmung der österreichischen Rechtsordnung ist es verboten, den Inhalt einer Strafanzeige wiederzugeben, soweit dadurch nicht allfällige Geheimhaltungspflichten verletzt werden. Die Medien werden von offizieller Seite mit Informationen versorgt und es bestehen — wie auch die österreichischen Gerichte zutreffend ausführen — keine rechtlichen Einwände dagegen, über die Einbringung einer Strafanzeige und deren Inhalt zu berichten. Es ist wohl keine fairere Form der Berichterstattung denkbar, als die wortgetreue Wiedergabe einer Strafanzeige, die der Beschwerdeführer selbst verfaßt hat und die sich — entgegen der Stellungnahme der Republik Österreich — einer gewählten Audrucksweise bediente, keine Polemik und keine Beschimpfungen enthielt, sondern auf einer intellektuellen Ebene und auf sachliche Art und Weise — wenn auch ungewöhnliche — juristische Kritik enthielt, wie man sich anhand der Lektüre der Strafanzeige überzeugen kann. Jedermann hatte somit die Möglichkeit, nicht nur die Tatsache der Einbringung der Strafanzeige zu erfahren, sondern auch den Gedankengang und das juristische Werturteil, die Subsumtion eines sozialpolitischen Vorschlags unter einen gesetzlichen Tatbestand nachzuvollziehen. Daß dabei ausführliche rechtliche Auffassungen unterbreitet wurden — wie die Republik Österreich mißbilligend moniert — gereicht dabei dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.

Gerhard Oberschlick, Beschwerdeführer

Herr Präsident, Hoher Gerichtshof, werter Prozeßgegner, geehrter Delegué. Bitte zu entschuldigen, daß ich ein wenig Lampenfieber habe, ich bin nicht gewohnt, vor so einem Gremium aufzutreten und bin eher ein einfacher Schreiber als ein Speaker.

Ich befinde mich in der seltsamen Lage, daß jenes Land, beziehungsweise jene Republik, die ich selber publizistisch und auch im Ausland als ihr Bürger zu repräsentieren vermeine, hier mein Prozeßgegner ist und mir feindlich gegenüber steht. Feindlich sage ich deswegen, weil in dem jüngsten Schriftsatz der Republik drinnen steht, ganz wortreich und ergreifend: Dr. Cortella sei ja nicht der Referent gewesen; und auf die Frage, ob vielleicht bei dem Beschluß vom 31. Mai, nach dem Sie hier fragen, und ob nicht vielleicht noch andere gesetzlich ausgeschlossene Richter später am Urteil mitwirkten — das wird sorgfältig umgangen, ich vermute, daß man das an der Stelle, die diesen Schriftsatz ausgearbeitet hat, lieber nicht nachgeprüft hat und lieber im Akt nicht nachgesehen hat. Der Republik ist gewiß das Protokoll auch dieser Beschlußfassungssitzung bekannt, ich nehme doch an, daß so etwas existiert.

Ich möchte mir erlauben, wenn Sie es gestatten, aber das will ich Ihnen überlassen, noch etwas zu der aus meiner Sicht grundsätzlichen Problemstellung, vor der ich damals stand, als ich den gegenständlichen Artikel schrieb, für den ich nun seit 6 Jahren verurteilt bin. Soll ich dazu etwas sagen?

Präsident Ryssdal: You could.

G. O: In aller Kürze. Um es kurz zu machen, muß ich ein klein wenig ausholen, denn mein Text hat sich auf eine Äußerung bezogen des damaligen Generalsekretärs der »Freiheitlichen Partei Österreichs«. Diese Äußerung traf in eine historische Schnittstelle, und zwar in jene Schnittstelle in einem laufenden Wahlkampf. Es war eine politische Äußerung zur Gewinnung von Wählerstimmen in einem Wahlkampf, wo am rechten Rand jener Partei eine Gruppierung aufgetreten war, die dasselbe gefordert hatte wie der Generalsekretär im Gegenzug, nur völlig radikal. Also die Abschaffung der Familienbeihilfe für alle Ausländer und die Verdoppelung der Familienbeihilfe für alle inländischen Kinder. Während der Generalsekretär der »Freiheitlichen Partei« ja so halbherzig, also halb und halb, an 50% Erhöhung für die Inländer und 50% Verminderung für die Ausländer gedacht hat. Er hat diesen Vorschlag getan, weil er fand, daß die Abtreibungsraten bei den Österreicherinnen aus finanziellen Gründen so hoch wären, wobei er wohl meinte, daß das bei Gastarbeitern nicht so schlimm ist. Das (war) gezielt auf den rechten Rand seiner Partei, um den zu stabilisieren und dort Wählerstimmen zu gewinnen, und nicht an diese rechtsradikale Ausländer-Halt-Bewegung, die mittlerweile verboten ist, um dorthin nicht Wählerstimmen zu verlieren.

Die »Freiheitliche Partei« hat sich entwickelt aus ehemaligen Nazis, untermischt von vorzeigbaren Altliberalen. Darunter honorable Personen, denen ich meine Achtung keineswegs versagen will. Und die damalige »Freiheitliche Partei« galt insgesamt als liberal, im Unterschied zu vorher und im Unterschied zu heute.

Es handelte sich ganz eindeutig um ein Incentive, das er da lancierte, das im Dritten Reich ein wesentlicher Pfeiler der Ideologie war, nämlich der Unterscheidung zwischen In- und Ausländern, zwischen deutschen Staatsbürgern — Reichsbürgerschaft war geplant — und solchen, die man eigentlich binnen kürzester Zeit draußen haben wollte, soweit man sie nicht umgebracht hat oder umzubringen beabsichtigt hatte. Was die österreichischen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht, getan haben, war das Verbot, im Grunde nicht nur, etwas zu subsumieren unter das Verbotsgesetz, sondern es war im Grunde ja das Verbot, nicht nur eine Meinung hierüber, ob es sich hier um eine nationalsozialistische Wiederbetätigung oder so was handelte, um einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz, nicht nur eine Meinung darüber zu äußern, in einer scharfen oder strafanzeiglichen Form, sondern es bedeutet ja in Wirklichkeit das Verbot, überhaupt historisch zu vergleichen. Denn wehe, man kommt bei einem historischen Vergleich einer Äußerung mit anderen Zeiten und Äußerungen von damals zu dem Schluß, es handle sich um etwas ganz Ähnliches, vielleicht um das Gleiche im Kern, dann sagt man es und dann ist es verboten.

Ich habe mich historisch, bevor ich die Strafanzeige geschrieben habe, kundig gemacht, ich habe mich auch juristisch kundig gemacht, und zwischen der Äußerung und der Publikation verstrichen mehr als drei Wochen und in diesen drei Wochen habe ich vergeblich darauf gewartet, daß ich das gar nicht publizieren und einbringen muß, weil ich eigentlich erwartet hatte, daß in Österreich, in den österreichischen Zeitungen, und daß österreichische Politiker diese Äußerung zum Anlaß einer großen Erregung nehmen und dies auch angreifen. Dies ist nicht geschehen.

Die Republik Österreich beruht in ihrer Gründung auf einem, man sagt gerne: „antifaschistischen Grundkonsens“. Ausdruck und Basis jenes Grundkonsenses ist ein Verfassungsgesetz, das sehr kurz nach Kriegsschluß herausgekommen ist, es ist das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP kurz: Verbotsgesetz, wo im § 3 drinsteht: „es ist jedermann untersagt, sei es auch außerhalb“ bestimmter genannter Organisationen, „für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie“ sich zu betätigen.

Und nun muß es mir erlaubt sein, daß ich subsumiere: eine Äußerung eines Generalsekretärs in einer politischen, inländischen Situation unter die Frage: ist das eine Betätigung im Sinne „ihrer Ziele irgendwie“, nämlich der NSDAP, nämlich die Reinigung eines Inlandes, von Ausländern nämlich, die hier auch leben wollen, im Inland, und ihr Brot haben und die in Wirklichkeit Netto-Zahler sind im Rahmen der Sozialgesetzgebung — das betrifft Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und insbesondere Pensionsversicherung — sie sind Netto-Zahler, ich habe das damals recherchiert, es handelt sich um mehrere Milliarden Schilling jährlich, die sie netto mehr zahlen, als sie herausnehmen, weil in der Pension sind sie meistens nicht mehr da, wenn sie arbeitslos sind, werden sie ohnehin abgeschoben, es handelt sich um Spielmaterial, um menschliche Arbeitstiere, die benutzt werden, wenn man sie braucht, und wenn man sie nicht braucht, schickt man sie weg, und während man sie braucht, wird ihnen von ihrem Lohn, der nicht so gewaltig hoch ist, genügend abgezogen, um die Sozialkasse des Staates zu füllen und nicht mehr für sie zu verwenden, weil dazu kommen sie nicht. Das mache ich jetzt gar nicht zum Vorwurf, das ist aber eine Situation, in der nur Rechtsradikale, sage ich, verlangen können, daß die möglichst bald wieder raus müssen und nicht einmal die Familien nachholen dürfen, wie der Generalsekretär in der mündlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat.

Ich bin also der Meinung gewesen, daß eine Justiz, die ihrerseits bei Bekanntwerden einer solchen Äußerung nicht von sich aus tätig wird, hiefür zur Rede zu stellen ist. Meine Strafanzeige war auch gemeint als Zurredestellung eines Justizapparates, dessen früherer Chef, das war also ein früherer Justizminister, in meiner eigenen Zeitschrift, die damals nicht mir gehörte, einen Artikel geschrieben hat: „Die Republik“, war der Titel, „die Republik hat einen Schlußstrich gezogen“ und damit meinte er: Schluß mit der Nachtragerei und Strafverfolgung von ehemaligen Nationalsozialisten und so etwas.

Es ist schon länger her, das war in der Mitte ungefähr der 60iger Jahre. Eine solche Gesinnung ist in diese Justiz eingesickert und der antifaschistische Grundkonsens, auf den wir uns so gern berufen — und wir haben ja immer noch das Verfassungsgesetz — dieser antifaschistische Grundkonsens existiert nur noch in der folgenden Form: Wir haben den Grundkonsens, und den habe ich gebrochen — und dafür, sage ich, bin ich bestraft worden —, daß wir ein Verbotsgesetz vorweisen können zum Beweis, daß es bei uns kaum noch nationalsozialistische Gesinnungen, deren Äußerungen oder Betätigungen gibt; der Beweis dafür liegt darin, daß es so wenige Verurteilungen gibt, weil die Republik, jedenfalls die Justiz, hat weitgehend von sich aus, so gut sie kann, einen Schlußstrich gezogen und verurteilt lieber die, die auf Ähnlichkeiten mit damals hinweisen.

Ich habe mir diese Krawatte, Hohes Gericht, eigens für Sie ausgeborgt, und zwar nicht, um Ihnen zu schmeicheln, sondern um eine Konvention, an der mir nichts liegt, nicht unnötig zu durchbrechen. Ich bin aber nicht bereit, in meiner Zeitschrift einen Text, den ich so meine, ein Argument, das ich so meine, irgendwie zu verkleiden, zu maskieren, wie um eine Krawatte umzubinden einem Text, einer politischen Abwägung. Bei mir gibt es nicht die einfache Beschimpfung, sondern bei mir gibt es die Tatsachenbehauptung, und die Tatsachenbehauptung war, der Generalsekretär hat diesen Satz gesagt, diese Äußerung getan. Und wie ich das qualifiziere, sage ich, ist meine Sache, und da binde ich kein Mascherl daran. Und wenn ich das nicht darf, dann ärgere ich mich. Sage ich eine Tatsache, dann will ich sie subsumieren dürfen, wie ich will, und ich glaube, in diesem Fall nicht einmal falsch.

Ich ersuche also zusätzlich den Hohen Gerichtshof, der Republik Österreich aufzutragen, den Beschwerdeführer, also mich, zu rehabilitieren und zwar ordentlich rechtsförmig. Begründung: ich bin der Meinung, wenn es der Sowjetunion zumutbar scheint, Opfer des Stalinismus zu rehabilitieren und alte Gerichtsurteile aufzuheben, so muß das auch der Republik Österreich, in gelinderen Fällen zum Glück, möglich sein, einen Irrtum nicht nur auf den Kopf zu bekommen, sondern auch ordentlich rechtsförmig aus der Welt zu schaffen.

Aus der Befragung

Richter Matscher (Ö): Herr Oberschlick, Sie sagten, im März 83 sei, zur Zeit der Äußerungen sei Wahlkampf gewesen. Was für ein Wahlkampf war das? Bundesrat? ...

G. O: Für den Nationalrat.

Richter Matscher: 1983 waren Nationalratswahlen?

G. O: Ja, ja, ja.

Richter Matscher: Das kommt mir eigenartig vor. Ich glaube fast nicht. Ich wüßte nicht. Wir hatten Nationalratswahlen 1990, 1986, 1982. 1983 weiß ich* von Nationalratswahlen nichts. Vielleicht von Landtagswahlen, vielleicht Gemeindewahlen, aber Nationalratswahlen meines Wissens nicht.

G. O: Das läßt sich noch klären. Wenn Sie es wünschen, können wir es jetzt aus den Unterlagen klären, ich müßte dazu etwas dabeihaben.

Richter Matscher: Das ist kein Problem, das läßt sich eindeutig klären. Ich war nur überrascht, weil Sie es gesagt haben. Mir ist es nicht bekannt, ich kann es nicht ausschließen, aber es klang mir fremd. Haben Sie zufällig ein Exemplar der Nummer des FORVMs vom 20. April 1983 da?

G. O: Ich habe keine komplette Ausgabe da.

Richter Matscher: Aber gibt es eine solche?

G. O: Ja.

Richter Matscher: Könnten Sie mir eine schicken?

G. O: Ja — wenn Sie mich dispensieren können; es herrscht ein Verbreitungsverbot, dessen formelle Aufhebung ich von der Republik Österreich gleichfalls verlange. Ich darf diese Ausgabe eigentlich nicht weitergeben. Die inkriminierte Seite hat die Kommission in dem Report dankenswerter Weise veröffentlicht, unter Schwärzung des Namens des angezeigten FPÖ-Generalsekretärs, und ich habe mir erlaubt, diese Wiederverlautbarung aus Straßburg in meiner Zeitung wieder abzudrucken. Aber der Rest der Zeitung mit den Artikeln, die damals drinnen waren, die sind leider verboten, die darf ich nicht verbreiten. Das ist eine Schweinerei.

Richter Matscher: Ja, gut, das verstehe ich.

*) Bei der Nationalratswahl vom 24. April 1983 verlor Kreisky die absolute Mehrheit, worauf er die Weichen für eine kleine Koalition stellte, um sich hernach grollend aus der Politik zurückzuziehen. Unsere Strafanzeige gegen den FPÖ-General war als (Pagina-Zeile: ) „Stammbuchblatt für Kleinkoalitionäre“ erschienen.

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