ZOOM 3/1997
Juni
1997

Wehrpflicht produziert Verbrecher

Nach wie vor beendet – trotz rückläufiger Tendenz in den Jahren 1994 und 1995 – etwa jeder hundertste Soldat seinen Präsenzdienst mit einer gerichtlichen Verurteilung. Doch nicht der Militärdienst an sich macht aus Soldaten Verbrecher, sondern die Wehrpflicht.

Zum nunmehr dritten Mal [1] begehrten die Grünen im letzten Jahr in einer parlamentarischen Anfrage (1433/J, XX. GP.-NR) vom Justizminister nähere Auskunft über Strafverfahren nach dem Wehr- und Militärstrafgesetz. Wie schon im Jahr 1994 fiel auch diesmal die inklusive Beilagen knapp 100 Seiten starke Antwort Michaleks (1405/AB) ausgesprochen ausführlich aus. Mittels eines eigenen Erlasses wurden die Staatsanwaltschaften vom Minister beauftragt, detailliert über die Zahl der Anzeigen, Einleitungen von Strafverfahren, Verurteilungen und Höhen der verhängten Strafen sowie über Mehrfachanzeigen und -verurteilungen zu berichten.

Verglichen etwa mit den oftmals – im Wortsinn – einsilbigen Antworten des Verteidigungsministers ist das derart demonstrierte Ernstnehmen der Kontrollfunktion des Parlaments keineswegs selbstverständlich.

Militärstrafgesetz

Erfreulich ist die sinkende Zahl der Verurteilungen nach dem Militärstrafgesetz in den Jahren 1994 und ’95. Nach einem stetigen Rückgang Ende der 80er und einem neuerlichen Anstieg zu Beginn der 90er Jahre hat sich der Trend nunmehr wieder gewendet und mit 416 Verurteilungen im Jahr 1995 einen Tiefstand erreicht. [2] Etwa jede zweite Anzeige des Bundesheeres führt auch zu einer Verurteilung. [3] Zwischen 5 % und 10 % der Urteile (23 im Jahr 1994 bzw. 42 im Jahr 1995) wurden gegen Jugendliche verhängt.

Mehr als drei Viertel aller Verurteilungen (82 % im Jahr 1994 und 75 % im Jahr 1995) betrafen Straftaten gegen die Wehrpflicht (§§ 7–11), insbesondere Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, Unerlaubte Abwesenheit und Desertion. Unter Einbeziehung der Umgehung der Wehrpflicht nach dem Wehrgesetz und Berücksichtigung der Tatsache, daß auch die große Zahl an Befehlsverweigerungen im Jahr 1995 Folge der Wehrdienstverweigerungen der Zeugen Jehovas waren (siehe unten), vergrößert sich dieser Anteil noch einmal.

Daraus folgt, daß der primäre Zweck des Militärstrafgesetzes die Durchsetzung der Wehrpflicht durch Kriminalisierung derjenigen ist, die entweder gar nicht erst einrücken oder es – aus welchem Grund auch immer – nicht beim Heer aushalten. [4] Gemessen an der Gesamtzahl von ca. 35.000 Wehrpflichtigen jährlich ist diese Kriminalisierung beträchtlich, bedeutet sie doch, daß in etwa jeder hundertste Soldat seinen Präsenzdienst mit einer gerichtlichen Verurteilung beendet. Und jeder tausendste Soldat wird zum Deserteur.

Tatsächlich im Gefängnis landen zumeist Wehrdienstverweigerer. Denn Freiheitsstrafen, die typischerweise zwischen 1 und 3 Monaten betragen, werden in der Regel zunächst bedingt ausgesprochen. Gefängnis droht erst bei wiederholter Straffälligkeit, insbesondere als Folge von Mehrfachbestrafungen von Verweigerern. So ist auch der signifikante Anstieg der unbedingten Freiheitsstrafen von 13 im Jahr 1994 auf mehr als das Dreifache (41) im Jahr darauf mit der geänderten Einberufungspraxis gegenüber den Zeugen Jehovas zu erklären.

Für knapp die Hälfte aller Verurteilungen liegen genaue Angaben der einzelnen Staatsanwaltschaften über das Strafausmaß vor. Die verhängte Höchststrafe betrug 1 Jahr. [5] Die längsten Haftstrafen wurden klarerweise für Desertion ausgesprochen, orientierten sich aber mit durchschnittlich 4 1/3 Monaten dennoch an der unteren Grenze des Strafrahmens von 5 Jahren. [6] Auffallend ist, daß die für Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls (§ 7) und Unerlaubte Abwesenheit (§ 8) verhängten Strafen durchschnittlich höher ausfielen (ca. 2 1/2 Monate) als jene für Ungehorsam (§ 12, unter 2 Monaten), obwohl der Strafrahmen für letzteres Vergehen mit 2 Jahren doppelt so hoch ist wie für erstere. Auch dies läßt sich in die Richtung interpretieren, daß das Militärstrafgesetz vor allem der Durchsetzung der Wehrpflicht dient.

Geldstrafen, zumeist unbedingt ausgesprochen, wurden bei etwa zwei Dritteln aller Verurteilungen verhängt. Die absolute Strafhöhe war dabei mit durchschnittlich knapp 8.000,– Schilling relativ niedrig. [7]

Verurteilungen nach dem Militärstrafgesetz
dunkler Balken: Straftaten gegen die Wehrpflicht (§ 7-11)

Ungehorsam, Mehrfachbestrafungen und Totalverweigerung

Entgegen dem allgemein rückläufigen Trend sind die Verurteilungen wegen Befehlsverweigerungen (§ 12) von 1994 auf 1995 auf das Dreieinhalbfache angestiegen, was, wie Michalek in seiner Beantwortung festhält, „zum überwiegenden Teil auf die geänderte Einberufungspraxis bei den Zeugen Jehovas zurückgeführt werden muß.“ Im April 1994 hatte Verteidigungsminister Fasslabend eine mit den Zeugen Jehovas bestehende Vereinbarung, deren Mitglieder nicht einzuberufen, ohne Angabe von Gründen aufgekündigt. Da diese auch den Zivildienst wegen dessen konzeptioneller Einbindung in die militärische Verteidigung ablehnen – der Zivildienst ist Teil der Umfassenden Landesverteidigung –, wurden ab Ende 1994 eine große Zahl von Zeugen Jehovas wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert. [8]

Dies führte gleichzeitig zu einem massiven Anstieg an Mehrfachverurteilungen, da es gängige Praxis des Bundesheeres ist, Verweigerer nach Ableisten ihrer Haftstrafe neuerlich einzuberufen. Bei den Zeugen Jehovas waren Doppelbestrafungen die Regel, Dreifachbestrafungen üblich und selbst eine vierfache Verurteilung nicht ausgeschlossen. So wurde in Salzburg ein Verweigerer zu insgesamt mehr als 1 1/2 Jahren Haft verurteilt. Darüber hinaus wurden in Salzburg zwei Personen dreimal (7 1/2 und 8 Monate) und sechs weitere zweimal (zwischen 4 und 5 1/2 Monaten) verurteilt. [9]

Als Konsequenz derartiger Mehrfachverurteilungen liegen die gegen Verweigerer verhängten Haftstrafen um ein Vielfaches über dem Durchschnitt. Darüber, wann dieser Kreislauf von Einberufung, Verweigerung, Haft, neuerlicher Einberufung, neuerlicher Verweigerung, neuerlicher Haft und so weiter unterbochen wird, entscheidet einzig und allein das Militär. Es ist daher Michalek zu widersprechen, wenn er in seiner Antwort eigens betont, „daß weder die Untersuchungshaft noch eine wiederholte Bestrafung in Fällen der Verweigerung des Wehrdienstes der Auseinandersetzung mit Andersdenkenden dient, sondern sich ausschließlich an den spezifisch strafrechtlichen Zwecken orientiert.“

Mit Bezug auf die gegen Verweigerer üblicherweise verhängte U-Haft konstatierte der Minister andererseits bereits 1991 ein „gewisses Spannungsverhältnis zu den eigentlichen Untersuchungshaftzwecken, wenn die U-Haft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr wegen eines zu befürchtenden Unterlassungsdelikts verhängt wird.“ [10] Und in einer Stellungnahme zum Zivildienstgesetz vom Juni 1995 [11] fand das Justizministerium sehr klare Worte nicht nur in Hinblick auf die U-Haft, die „den Charakter einer Beugehaft annimmt“, sondern auch in Hinblick auf die extensive Verurteilung von Zeugen Jehovas wegen Befehlsverweigerung. Diese sei „in Fällen echter Gewissensnot unangebracht und rechtspolitisch abzulehnen“, denn der Tatbestand des Ungehorsams sei „nicht dazu bestimmt, den – in den meisten Fällen überdies aussichtslosen – Versuch zu unternehmen, Personen zur Ableistung des Wehrdienstes zu zwingen“. Den „derzeitigen Zustand, bei dem Probleme der ’Totalverweigerung’ (...) in sachfremder Weise in den Bereich des Strafrechts und Strafverfahrens verlagert werden“, bezeichnete das Ministerium damals als „unhaltbar“.

Leider erwies der Zustand sich als haltbarer, als es das Justizministerium wünschte. Dessen seinerzeitige Empörung darüber, daß ein bereits mit Verteidigungs- wie Innenministerium akkordierter „Totalverweigerungs“-Passus von letzterem klammheimlich wieder aus dem Gesetzesentwurf herausgestrichen worden war, verhallte unerhört. Nach dieser Regelung sollten „Zeugen Jehovas, aber auch andere Wehrpflichtige, die in vergleichbarer Weise ’erweiterte Gewissensgründe’ glaubhaft machen können, von der Verpflichtung, den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten, befreit werden, wenn sie nachweisen, daß sie andere, gemeinnützige Leistungen erbracht haben.“ [12] Daraus wurde bis heute nichts.

Seit Mitte 1996 ist auch den Zeugen Jehovas von Seiten der Religionsgemeinschaft gestattet, Zivildienst zu leisten. Gut möglich, daß daher auch im letzten Jahr die Zahl der Verurteilungen nach dem Militärstrafgesetz weiter gefallen ist. Aus Sicht der Justiz stellt sich dies als erfolgreiche Generalprävention da, aus Sicht derjenigen, die aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht konsequent verweigern, als Brechen ihres Widerstands.

Wehrgesetz

Das Wehrgesetz enthält lediglich zwei gerichtlich strafbare Tatbestände. Die „Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen“ (§ 57) war auch 1994 und ’95 wie schon in den Jahren zuvor totes Recht. Die Strafverfahren betrafen ausschließlich die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohte „Umgehung der Wehrpflicht“ (§ 58). Diese bezieht sich auf jene Wehrpflichtigen, die nicht Soldat sind und sich durch Täuschung oder, wie es in der sich aus dem Reichswehrgesetz von 1889 erhaltenen altertümlichen Formulierung im Wehrgesetz heißt, mittels „listiger Umtriebe“ der Wehrpflicht zu entziehen versuchen. Praktisch kommt diese Strafbestimmung zumeist bei Stellungsverweigerung zur Anwendung, die, solange unlistig betrieben, lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellt. [13] Aber auch die vergessene Abmeldung beim Militärkommando im Falle eines längeren Auslandsaufenthaltes kann zu einer Anklage nach § 58 führen.

Vergessen ist zwar noch keine Täuschung, an dieser Stelle sei aber neuerlich in Erinnerung gerufen, worauf bereits anläßlich der Anfragebeantwortung 1994 hingewiesen wurde: In allen mir bekannten Fällen wurde die notwendige Täuschungsabsicht vom Gericht nicht nachgewiesen. Auch ist mir kein Fall bekannt, in dem eine Verurteilung nach § 58 einer höherinstanzlichen Überprüfung unterzogen worden wäre.

„Listige Umtriebe“
Verurteilungen nach § 58 Wehrgesetz

Diese Anmerkungen können den erstaunlichen Sachverhalt erklären helfen, daß „listigen Umtrieben“ erstens fast ausschließlich im Einzugsgebiet der Oberstaatsanwaltschaft Wien [14] nachgegangen wird – 490 der insgesamt 504 Anzeigen in den Jahren 1991–95 – und es sich hierbei zweitens um ein Phänomen handelt, welches Ende der 80er Jahre fast aus dem Nichts aufgetaucht ist, um nunmehr, erfreulicherweise, wieder langsam zu entschwinden.

Wurde dieses Delikt tatsächlich so auffällig räumlich wie zeitlich begrenzt begangen? Hierfür gibt es keinerlei Anzeichen. Der Schluß liegt nahe, daß die Verurteilungen wegen Umgehung der Wehrpflicht weniger das Verhalten von Wehrpflichtigen widerspiegeln als die Verfolgungspraxis des Bundesheeres.

In 14 Fällen wurden in den Jahren 1994/95 Freiheitsstrafen in einem durchschnittlichen Ausmaß von etwa 2 Monaten verhängt, 4 davon unbedingt. Alle 25 Schuldsprüche wurden ausnahmslos in Wien gefällt.

[1siehe ZAM – Zeitschrift für Antimilitarismus 6/91, S. 3, und 7/94, S. 4.

[2Sofern nicht näher angegeben, entstammen die Daten der Anfragebeantwortung der Gerichtlichen Kriminalstatistik.

[3Die jetzige Anfragebeantwortung weist die Zahl der Anzeigen nicht aus. In den Jahren 1985 bis ’93 lag der Anteil der Verurteilungen an den Anzeigen zwischen 40 % und 64 %.

[4Ein Gutteil der sonstigen Tatbestände des Militärstrafgesetzes (Diebstahl, Körperverletzung, ...) wäre im übrigen auch ohne Existenz militärischer Sonderstrafbestimmungen durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.

[5je einmal für unerlaubte Abwesenheit (§ 8) und Desertion (§ 9).

[6Daß das durchschnittliche Strafmaß unter der Mindesstrafe von 6 Monaten liegt hat zwei Ursachen: Zum einen können Strafen auch unter der Mindesthöhe verhängt werden, sofern Milderungsgründe überwiegen, zum anderen beträgt der Strafrahmen für Jugendliche nur die Hälfte.

[7In lediglich 11 der 177 Verurteilungen zu Geldstrafen, für welche die einzelnen Staatsanwaltschaften genaue Angaben zum Strafausmaß machten, lag die Strafe über 20.000,–.

[8siehe ZAM 4/95, S. 9.

[9Alle Verurteilungen erfolgten nach § 12 und § 7 MilStG. Von der Staatsanwaltschaft Wien, wo es ebenfalls zu zahlreichen Mehrfachverurteilungen gekommen ist, liegen leider keine detaillierten Daten vor. Selbst am Jugendgericht Wien wurden zwei Jugendliche dreifach und einer zweifach verurteilt.

[10siehe FN 1. „Es wäre wünschenswert“, so Michalek damals weiter, „wenn die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung mit anderen adäquaten Mitteln gewährleistet werden könnte.“

[11siehe ZAM 5/95, S. 18.

[12Eine derartige Regelung existiert in den meisten EU-Ländern.

[13Vorhaben des Verteidigungsministeriums, auch die Stellungsverweigerung in einen gerichtlich strafbaren Tatbestand umzuwandeln, waren bislang erfolglos.

[14Diese umfaßt die Staatsanwaltschaften Wien, beim Jugendgerichtshof Wien, Eisenstadt, St. Pölten, Korneuburg, Krems und Wiener Neustadt.

Eine Nachricht, ein Kommentar?
Vorgeschaltete Moderation

Dieses Forum ist moderiert. Ihr Beitrag erscheint erst nach Freischaltung durch einen Administrator der Website.

Wer sind Sie?
Ihr Beitrag

Um einen Absatz einzufügen, lassen Sie einfach eine Zeile frei.

Hyperlink

(Wenn sich Ihr Beitrag auf einen Artikel im Internet oder auf eine Seite mit Zusatzinformationen bezieht, geben Sie hier bitte den Titel der Seite und ihre Adresse bzw. URL an.)