MOZ, Nummer 56
Oktober
1990
Antimilitarismus

Kriegsdienstverweigerung als listiger Umtrieb

Mit monarchistischen Paragraphen und Rechtsbeugung geht die Republik gegen Wehrdienstverweigerer vor.

Am 11. Juli meldet sich Bernhard K. am Arbeitsamt und erfährt, daß ihm das Arbeitslosengeld gestrichen werde, sollte er der gesetzlichen Stellungspflicht — Musterung — nicht nachkommen.

Am 12. Juli greifen Skinheads eine antifaschistische Demonstration und das Ernst Kirchweger-Haus an. Die Parteinahme der Wiener Polizei für die Faschisten hätte mit dem Thema dieses Artikels nichts zu tun, wäre Bernhard K. nicht just an diesem Abend in die Fänge der das besetzte Haus umstellenden Polizei geraten. Bernhard K. wurde direkt in U-Haft überstellt, denn die Staatsanwaltschaft war der Meinung, er hätte „sich listiger Umtriebe bedient, um sich der gesetzlichen Wehrpflicht zu entziehen“ und wäre daher „mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen“ (§ 58 Wehrgesetz).

Der § 58 des Wehrgesetzes ist ein typisches Sinnbild österreichischer Rechtskontinuität: Gemeinsam mit anderen Rechtsnormen, die heute Gegenstand gesellschaftlicher Auseinandersetzung sind (z.B. Polizeirecht oder der „bevorzugte Wasserbau“) wurden die „listigen Umtriebe“, die seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht (1889) in Österreich das jeweils gültige Wehrgesetz zieren, aus der Monarchie ins erst-republikanische Recht übernommen. Praktisch wortident überdauerte die Strafbestimmung gegen „listige Umtriebe“ den Faschismus und findet sich schließlich im Wehrgesetz von 1955 wieder. Kontinuität war den Rechtspositivisten wichtiger als die Schaffung eines demokratischen Rechtssystems (was immer das auch sein mag), und so rutschte eine große Zahl von „Altlasten“ in die Rechtsordnung der Zweiten Republik. Angewandt wurde der § 58 jedoch lange Zeit nicht. Seit etwa sieben Jahren nimmt die Zahl der Kriegsdienstverweigerer stark zu, diese finden auch zunehmend Beachtung in der Öffentlichkeit: amnesty internatioal adoptiert erstmalig österreichische Verweigerer. Auf der Suche nach repressiven Mitteln zur Disziplinierung von Verweigerern stößt man im Verteidigungsministerium unter anderem auch auf den § 58 des Wehrgesetzes und sucht ihn für die eigenen Ziele nutzbar zu machen. Aber erst Lichal schafft jenes Klima, das die Fortsetzung des Krieges, der in den ministeriellen Beamtenköpfen herrscht, in Gerichtssälen und Gefängniszellen erlaubt.

Seit Anfang 1988 ist eine massive Zunahme von Inhaftierungen auf Grund angeblicher Verstöße gegen Wehr- oder Militärstrafgesetz zu beobachten. Diese Verfahren — von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt abgewickelt — enden fast immer mit Verurteilungen.

So auch im Fall Bernhard K: Er war im besetzten Haus in der Ägidigasse 13 gemeldet, seit der Räumung ist er obdachlos. Das Verteidigungsministerium argumentiert nun, Bernhard hätte seinen Wohnort Ägidigasse deshalb gewählt, weil dort eine ordnungsgemäße Zustellung des Stellungsbescheides nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund hätte er auch nach der polizeilichen Räumung keinen festen Aufenthalt gehabt. Diese nach Auffassung des Verteidigungsministeriums listig herbeigeführte Wohnungsnot hätte nur einem Ziel gedient: die gesetzliche Stellungspflicht zu umgehen. Bernhard K. wurde zu zwei Monaten Haft, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Ein klarer Fall von Rechtsbeugung liegt vor, denn: Die Stellungsverweigerung wird als reine Verwaltungsübertretung qualifiziert und (mit bis zu öS 30.000) bestraft. Der Betroffene erspart sich aber wochenlange UHaft (wegen angeblicher Fluchtund Wiederholgsgefahr) und eine Vorstrafe. Da es der Gesetzgeber bei der Einführung des Wehrgesetzes nicht einmal der Mühe wert gefunden hat, „listige Umtriebe“ zu definieren, werden sie als Sonderfall der „Täuschung“ — gemäß § 108 StGB angesehen. Zur Vollendung des Delikts „Täuschung“ ist aber eine aktive und vor allem vorsätzliche Handlung notwendig, die jedoch weder Bernhard noch anderen Betroffenen nachzuweisen ist. Dies wurde vom Gericht auch gar nicht erst versucht.

Praktisch bedeutet das eine Umkehr der Beweislast. Der Beschuldigte muß nachweisen, daß er nicht „listig“ war. Versuchen Sie einmal folgende Beschuldigung zu entkräften: „Lukas B. hat zumindest seit dem Jahr 1987 bis zum 20.11.1988 in Wien sich listiger Umtriebe bedient, um sich der Wehrpflicht zu entziehen, indem er unsteten Aufenthaltes war und jede Verbindung mit den Militärbehörden vermied.“

In die Mühlen der Jusiz gelangen vorwiegend nicht politisch motivierte Stellungsverweigerer, sondern fast ausschließlich gesellschaftliche Outsider wie etwa Obdachlose. Wer über die Tücken des Zustellgesetzes nicht Bescheid weiß und sich vor einem längeren Auslandsaufenthalt nicht ordnungsgemäß von Wohnort und Bundesheer abmeldet, wer vielleicht aus einem ganz anderen Grund sich vor der Justiz zu verbergen sucht, ist potentielles Opfer militärischer Rechtsbeugung. Wer rechtlich schlecht informiert ist und sich aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten kann, wird eine Verurteilung kaum verhindern und in der Folge auch nicht in Berufung gehen können.

Der Stand der Dinge

Die bevorstehenden Nationalratswahlen und das möglicherweise bevorstehende Ende der Ära Lichal dürfte die ministeriellen Beamtenköpfe zu Überstunden veranlaßt haben. Ein ganzer Schwung von Anzeigen wegen angeblicher Verstöße gegen Militärstraf- und Wehrgesetz wurde den Gerichten zugeleitet. Nur zwei Beispiele: Lukas B., der bereits 1989 vom Vorwurf der „listigen Umtriebe“ freigesprochen worden war, mußte am 17. September neuerlich vor die Untersuchungsrichterin.

Markus F., ebenfalls ein ehemaliger Bewohner der Ägidigasse, sitzt seit mehreren Wochen in der nach Lichal benannten Zelle des Wiener Landesgerichtlichen Gefangenenhauses. Sein Fall ist praktisch ident dem des Bernhard K.

Lieber verweigern als im Dreck kriechen
Bild: BM f. Landesverteidigung

Die Eile der militärischen Bürokraten ist angebracht, denn bereits im Mai dieses Jahres hat der Verwaltungsgerichtshof die bisherige Vorgangsweise für unmöglich erklärt. „Abgesehen von der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung eines Stellungspflichtigen sieht das Wehrgesetz 1978 ... als einzige Sanktion (Hervorhebung d. Autoren) für die Verletzung der Stellungspflicht die Bestrafung gemäß § 55 Abs. 1 vor.“ Das Vorgehen der Behörden erweckt den Eindruck, daß noch möglichst viele Menschen ‚eingetunkt‘ werden sollen, ehe der § 58 des Wehrgesetzes nach erfolgtem Instanzenzug als Repressionsmittel gegen Marginalisierte und in der Folge auch gegen politisch motivierte Verweigerer in dieser Form nicht mehr zur Verfügung steht.

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