Risse, Risse 3
Dezember
2002

Völkisches von der Bezirksanwaltschaft

Über eine antisemitische Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen Indymedia

Das Verfahren gegen den schweizerischen Ableger von Indymedia und den Cartoon ihres Hauszeichners Latuff ist eingestellt worden. Mit der gerichtlichen Verfügung ist ein weiterer Meilenstein in der langen Geschichte des unzertrennlichen Verhältnisses zwischen schweizerischem Amtsschimmel und Antisemitismus erreicht.

Kaum jemand glaubte, als das Gesetz gegen Rassendiskriminierung 1995 eingeführt wurde, dass damit Rassismus und Antisemitismus in der Schweiz zum Verschwinden zu bringen wären. Die Diskriminierung von MigrantInnen auf der Grundlage der Ausländergesetze und im Bereich der Arbeit, die xenophobe Vorurteile hegende Mehrzahl der Bevölkerung und die antisemitische Tradition waren damit keineswegs behoben. Wenig zuversichtlich musste auch stimmen, dass in den Gesetzestext die biologistischen Konstrukte von «Rassen» und «Ethnien» Eingang fanden, als handelte es sich um wissenschaftliche Kategorien.

Dennoch hat sich das Gesetz als Instrument gegen offenste Proklamationen einer rassistischen Gesinnung in einigen Fällen bewährt. Antisemitismus tritt nun aber nach Auschwitz selten sich offen als solcher bekennend auf. Im Sinn einer aufgeklärten Linken wäre es, wenn das Gesetz strenger gehandhabt oder in eine konsequentere Form gebracht würde, damit auch die halbwegs kaschierten Formen des Antisemitismus sich ahnden liessen.

Zu einer gegenteiligen Auffassung kommen die Leute um Indymedia Schweiz. Auf dieser Website konnten BenutzerInnen bis im Frühjahr 2002 alle möglichen Beiträge und Kommentare ungehindert veröffentlichen. Nach dem Erscheinen von mehreren antisemitischen Postings reichte die AKdH (Aktion Kinder des Holocaust) eine Anzeige gegen Indymedia Schweiz ein. Panikartig wurden Krisensitzungen, angeblich zur Abwehr des Staatsschutzes, einberufen und die «FreundInnen von Indymedia» solidarisierten sich in einem Schreiben mit den Beschuldigten. Darin forderten die linken FreundInnen, die halt doch mehr FreundInnen als Linke sind, offensiv dazu auf, die Anwendung des Gesetzes gegen Rassendiskriminierung wenigstens dieses Mal zu verurteilen. Das Weitere war absehbar. Gerade bei Globalisierungsverängstigten, die statt die Gesellschaft zu analysieren sich katechetisch an Leitformeln eines zu allgemeiner Verbindlichkeit hochstilisierten Utopismus klammern, drohte mit der Nachsicht im einen Fall eine falsche Toleranz überhaupt sich durchzusetzen. Die KritikerInnen der Welt in ihrer Eigenschaft als einer globalen haben seit langem nicht mehr so viel und so hingebend wie bei dieser Gelegenheit über Meinungsfreiheit und open publishing geredet. Der Nimbus der Allgemeingültigkeit solch unverhoffter Liberalität steht ihnen insofern zu, als am mutmasslich anderen Ende des politischen Spektrums auch vornehmlich dann der Jammer über das «Maulkorbgesetz» ausbricht, wenn der antisemitischen Propaganda ein Riegel geschoben wird. Bei all dem Selbstmitleid und dem Geschwafel über das Medium Internet wurde eines vergessen: Es kann nicht das Ziel sein, solche Bestandteile der bürgerlichen Justiz ausser Kraft zu setzen, die gegen Reaktionäres oder Menschenverachtendes gerichtet sind.

Der Cartoon

Allerdings möchte ich nach erfolgter Einstellung des Verfahrens die ablehnende Haltung gegenüber einer Anwendung des Artikels 261bis beinahe teilen, hätte ich nicht Bedenken, dass der «linke» Freundeskreis dies als Würdigung seiner Ignoranz missverstehen könnte. Eine Klage wurde hier zum Anlass genommen, um bei ihrer Zurückweisung noch die eine oder andere antisemitische Bemerkung draufzusetzen. Einmal mehr stellt sich somit die Frage nach dem staatlichen Zweck einer Antirassismus-Strafnorm. Zuerst aber werde ich einige Worte zur Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich verlieren.

Auf die unverhohlensten Aufrufe zum Judenhass, die es auf Indymedia Schweiz zu lesen gab, geht die Bezirksanwaltschaft aus ungenannten Gründen gar nicht erst ein. Vermutlich ist es ihr einfach zu umständlich, diesen Postings Harmlosigkeit zu attestieren, da sie schon drei Seiten im gewundenen Juristenjargon benötigt, um den Cartoon des Zeichners Latuff vom – wie sie selber zugibt – irgendwie begründeten Verdacht freizusprechen.

Der Cartoon zeigt einen Jungen auf der Strasse vor einer Hausfront mit fallenloser Tür. Eine unabsehbar hohe Mauer unterbricht die Strasse. Der gelbe Davidstern auf der Jacke des derart Eingesperrten zusammen mit der Aufschrift des Schilds an der Mauer in deutscher und polnischer Sprache – «WOHNGEBIET DER JUDEN – BETRETEN VERBOTEN» – lassen an ein Ghetto nach dem deutschen Einmarsch denken. In der dem Jungen zugeordneten Sprechblase steht: «I AM PALESTINIAN!».

Die nationalsozialistischen Rotten trieben Menschen zusammen, die nach dem in Nürnberg zum Gesetz erhobenen Abstammungsfetischismus als jüdisch galten. Die Figur mit dem aufgenähten Davidstern als einem Zeichen der feindlichen Stigmatisierung anstelle selbstbestimmter Zugehörigkeit wird im Cartoon mit dem Bekenntnis, palästinensisch zu sein, einer zweiten Festschreibung unterzogen. Die doppelte Markierung suggeriert das gemeinsame Schicksal zweier historisch getrennter Gruppen. Als einigendes Moment beschwört solche Instrumentalisierung von Opfern des Nationalsozialismus gegnerische Übermacht herauf. Die Sicherung der Grenze zum Autonomiegebiet und die Besetzung palästinensischer Städte durch das israelische Militär werden gleichgesetzt mit der Ghettoisierung der jüdischen Bevölkerung nach 1939 in Osteuropa.

Es ist anzunehmen, dass in den ersten beiden Jahren des Angriffskriegs über das weitere Schicksal der in Konzentrationslagern und Ghettos festgehaltenen JüdInnen noch nicht entschieden war. Etwas anderes jedoch war unter dem Nationalsozialismus nicht vorgesehen als entweder ihre restlose Vertreibung oder ihre Vernichtung. Hierzu eine Parallele im Vorgehen des israelischen Staats gegenüber aufständischen PalästinenserInnen zu ziehen, ist so ungeheuerlich wie falsch. Aber um Richtigkeit geht es Latuff auch nicht, denn er will in erster Linie Israel als den NS-Staat von heute brandmarken. In historischer Hinsicht aufschlussreich ist allenfalls der Umstand, dass der brasilianische Zeichner mit der zweisprachigen Beschriftung des Schilds ganz ungezwungen heutige Kollektive anspricht, bei denen sich diese Gleichsetzung besonderer Beliebtheit erfreut.

Das Rechtsgut

Die Bezirksanwaltschaft schickt sich also an, diesem Cartoon den antisemitischen Gehalt abzusprechen. Einleitend werden die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem Artikel 261bis angeführt. Der für den Entscheid ausschlaggebende Kommentar stammt von einem Jörg Rehberg: «Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes [will vermutlich heissen: der Menschenwürde. A.R.] liegt in der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Integration entziehen.» Die Spannung steigt, welches wohl unintegrierbare Kriterien sind, und welches diejenigen menschlichen Anteile, die, sollten sie trotz ihrer prinzipiellen Integrierbarkeit nicht dem/der DurchschnittsbürgerIn angeglichen werden, die Beleidigung einer Person rechtfertigen. Zuerst aber zum Unintegrierbaren: «Seiner Abstammung oder rassischen Zugehörigkeit kann ein Mensch sich nicht entledigen.» Das ist gewiss nicht zu bestreiten, dass wenn jemand sich dazu entschlossen hat, die Menschheit in Rassen aufzuteilen, dem niemand entgehen wird. Es fragt sich nur, ob nicht schon dieser vorausgehende Akt strafbar sein müsste und nicht erst das herabsetzende Gebrauchmachen von der Unterteilung, wie es im Rassenwahn notwendig angelegt ist. «Ebensowenig kann er den religiösen Hintergrund, durch den sein Bewusstsein von Kindheit an geprägt wurde, ohne weiteres ablegen.» Ebensowenig? Oder bloss nicht ganz «ohne weiteres»? Ich will auf dem Punkt nicht beharren, aber ich empfinde die Religion nicht als etwas besonders Unentrinnbares. Bei den sogenannten Volkszählungen habe ich sogar die Erfahrung gemacht, dass sich eine Religion «ohne weiteres» ablegen und sich ebenso leicht eine neue annehmen lässt. Unzweifelhaft scheint mir hingegen, dass sich religiöse Zugehörigkeit und Überzeugung besser vor Diffamierung schützen liessen, wenn sie nicht biologistischen «Kriterien» angenähert würden. Doch genug davon, denn jetzt kommt der Kommentar zum angreifbaren, weil integrierbaren Teil des Menschen. – Oder vielleicht doch nicht? «Keine Herabsetzung oder Diskriminierung lässt sich darin erblicken, dass sachliche Kritik an der Einstellung oder am Verhalten einer ethnischen bzw. religiösen Gruppierung geübt wird.» Nein, doch nicht. Es geht nicht um Menschen mit einem eigenen Willen, sondern um den erweiterten Menschen, um den zur Ethnie oder zur religiösen Gemeinschaft erweiterten Menschen, der auf wundersame Weise einen Gesamtwillen solcher Gruppen mit einer einheitlichen Einstellung und einem durchgehenden Verhalten repräsentiert. Ob an diesem Hirngespinst vom erweiterten Menschen überhaupt «sachlich» Kritik geübt werden kann, bleibe bis auf weiteres dahingestellt.

Die Kernaussage

Ich weiss nicht, ob es für eine Bezirksanwaltschaft unumgänglich ist, sich auf solche Exzerpte von Kommentaren zum Strafrecht abzustützen, kann mir aber vorstellen, dass relevante Stellen sich finden liessen, die nicht derart von Idiotie strotzten. Die eigentliche Begründung zur Verfahrenseinstellung legt den Schluss nahe, dass die Beurteilenden schlicht auf die ihnen entsprechendsten Kommentare stiessen. «In der fraglichen Karikatur wird die Politik des heutigen Israel gegenüber den Palästinensern der Ausgrenzungspolitik des Nationalsozialismus während des Zweiten Weltkriegs gleichgesetzt. Die übermittelte Kernaussage kann so verstanden werden, dass sich die heutigen Juden gleich wie die damaligen Nationalsozialisten verhalten würden.» Auch in einem Cartoon wird mit einer Kernaussage nicht etwas ausgesagt, das so verstanden werden kann, sondern etwas, das nicht anders verstanden werden kann. Der semantische Schnitzer wäre als ein Anzeichen von amtlicher Nonchalance zu übergehen, würden nicht im Satz zuvor die mörderische Verfolgung und die gewaltsame Absonderung der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus mit dem abwegigen Ausdruck «Ausgrenzungspolitik» rechtsstaatlicher Normalität angeglichen. Die zuständige Behörde will anscheinend auch in Anbetracht schwerster Unmenschlichkeit, die Menschen angetan wurde, sachlich bleiben. Sie will sachlich bleiben selbst um den Preis, damit die historische Realität zu verkennen. Denn schliesslich geht es jetzt um die knifflige Frage, ob mit dem Cartoon die eingangs heraufbeschworenen unintegrierbaren «Kriterien» des Jüdischseins angegriffen werden oder bloss «sachliche Kritik» am Judentum geübt wird.

«Doch selbst wenn damit der Betrachter emotional gegen das jüdische Volk beeinflusst wird...» – Wer das schreibt, weiss aus eigener Erfahrung, dass dem so sein kann. «..., so wird nicht das jüdische Volk als solches kritisiert, sondern dessen politisches Verhalten gegenüber den Palästinensern. Es geht dabei nicht um eine bestimmte Eigenschaft der Juden als Menschen, sondern um deren Vorgehen im gegenwärtigen Konflikt.» Nicht etwa, dass «der Betrachter» wegen der demagogischen Unverhältnismässigkeit des Vergleichs einen Moment lang und fälschlich gegen das «jüdische Volk» aufgebracht würde. Was ihn in Rage bringt, ist letztlich das Verhalten des «jüdischen Volkes». Es kann nicht einmal unmittelbar dem Cartoon angelastet werden, dass er dabei an junge wie alte, an konservative wie fortschrittliche, an orthodoxe wie unorthodoxe, an schweizerische wie israelische, an amerikanische wie aserbaidschanische JüdInnen, kurz, ans Weltjudentum denkt, das kraft einer verborgenen Volksseele sich «gegenüber den Palästinensern» verhält. Nicht damit begnügen will sich nämlich die Bezirksanwaltschaft, es als unbedenklich herunterzuspielen, dass dem israelischen Staat von seinen GegnerInnen zwanghaft eine nationalsozialistische Ausrichtung unterstellt wird, gerade weil in Israel JüdInnen, Holocaustüberlebende und deren Nachkommen wohnen und wählen. Vielmehr eröffnet die Bezirksanwaltschaft diesem antisemitischen Tatbestand ein noch weiteres Feld. Er werde selbst dann nicht als solcher anerkannt, so lässt die Verfasserschaft durchblicken, wenn eine Darstellung sämtliche JüdInnen verschworener und faschistischer Praktiken gegen-über PalästinenserInnen bezichtigte. Bleibt wieder einmal zu konstatieren, dass der antisemitischen Verständigung stets die Tendenz zur Verselbständigung innewohnt.

Territorien

Im zweiten Teil beschäftigt sich der amtliche Text mit der Frage des Geschichtsrevisionismus. Bemerkenswert ist, dass die hochwohlgeborene Zuständigkeit bei aller Vorliebe für die pauschale Anschwärzung eines «jüdischen Volkes» immerhin von einem «israelischen Staat» Kenntnis hat. «Der fragliche Cartoon vergleicht nicht die eigentliche Judenvernichtung, sondern die territoriale Ausgrenzungspolitik der Nationalsozialisten mit dem heutigen Verhalten des israelischen Staates. Der Holocaust wird damit als historisches Geschehnis nicht bestritten. Die Tragweite des gegenwärtigen Nahost-Konflikts lässt sich zur Zeit nicht abschliessend beurteilen. Tatsache ist aber, dass Israel gegenüber den Palästinensern gewisse Territorialansprüche geltend macht. Vor diesem Hintergrund mag der vorliegende Vergleich zwar angesichts des Ausmasses der systematischen Judenverfolgung im Zweiten Weltkrieg verfehlt sein. Eine gröbliche Verharmlosung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist damit aber noch nicht gegeben.» Die Verdrehung der unmittelbaren Vorgeschichte zur «eigentlichen Judenvernichtung» wird demnach nicht als Verharmlosung des Holocaust angesehen. Das ist eine klare Auffassung, die ich nicht teile, bei der es die Bezirksanwaltschaft aber konsequenterweise belassen könnte.

Statt dessen versucht sie zu zeigen, dass am Vergleich, «mag» er auch etwas «verfehlt sein», viel eher noch etwas dran ist. Ist es denn nicht so, «dass Israel gegenüber den Palästinensern gewisse Territorialansprüche geltend macht»? Das beruht nun zwar auf Gegenseitigkeit, hindert die Bezirksanwaltschaft aber nicht daran, nochmals zu betonen, dass der Vernichtung aus ihrer Sicht auch im Nationalsozialismus eine «territoriale Ausgrenzungspolitik» vorangegangen sei. Darauf aber läuft die verquere Argumentation hinaus. «Der Holocaust wird [...] als historisches Geschehnis nicht bestritten. DieTragweite des gegenwärtigen Nahost-Konflikts lässt sich zur Zeit nicht abschliessend beurteilen.» Wer wollte es einer rechtsverständigen Person auch zumuten, einen womöglich kurz bevorstehenden Völkermord zu leugnen? Noch weniger aber sollte einer solchen Person, die es bei gleichzeitiger Verkennung der Geschichte des Holocaust zur Projektion der Katastrophe treibt, diesmal mit jüdischer Täterschaft, die Begutachtung von Ge-schichtsrevisionismus zugemutet werden.

Ausfälle

Die Einstellungsverfügung mit ihren Ausfällen rührt zweifellos von persönlichem Versagen her. Der Wortlaut von Artikel 261bis erleichtert solche Fehlleistungen. Deshalb braucht es eine Verbesserung des Artikels, aber keinesfalls seine Aushebelung. Dass der bürgerliche Staat sich mit einer Antirassismus-Norm eine beträchtliche Definitionsmacht verschafft, sollte zuletzt für eine radikale Linke ein Hindernis sein, eine präzise, darüber hinausgehende Auffassung von rassistischen und antisemitischen Ideologien zu entwickeln. Wenn dagegen aufgeblasene BezwingerInnen von jeglicher Unterdrückung die Historiographie zur europäischen Judenvernichtung mit einem Bilderreservoir für bestechende Propaganda und Agitation verwechseln, so stimmen sie hierin überein mit den staatlichen Interessen, je nach Bedarf und Belieben über Geschichte zu verfügen. Dazu gehört die Inanspruchnahme von jüdischem Leiden, deren Kehrseite in der Schweiz seit der Grenzschliessung gegenüber «Flüchtlingen aus Rassegründen» die Verdrängung oder die Relativierung von antisemitischen Verbrechen ist, denen man in die Hände spielt.

Ausserparlamentarische Gruppen stossen sich in der Schweiz an allem anderen, nur nicht am amtlichen Antisemitismus und der pragmatischen Ausplünderung zuerst der Opfer, dann der Geschichte des Holocaust. So hat das Projekt Indymedia die Gelegenheit mehr als verpasst, die Verlautbarung zur Verfahrenseinstellung zu kritisieren. Die Günstlinge der völkischen Rechtsauffassung haben im Gegenteil den Erfolg auf ihre Art gefeiert. Obwohl bei Indymedia Schweiz zu diesem Zeitpunkt die Beiträge bereits auf einen herabsetzenden Gehalt hin geprüft wurden, um sie gegebenenfalls zu streichen, wurden zwei unzweideutige Kommentare gegen die anklagende Organisation und ihren Sprecher, Samuel Althof, nicht von der Website entfernt. Im einen wird der Kampf der AKdH gegen Antisemitismus als «Blockwart-Politik» verunglimpft. Beim andern handelt es sich wie bei den «Protokollen der Weisen von Zion» um ein fingiertes Schreiben, das die AKdH sich selbst der unmotivierten Hetze beschuldigen lässt. Es kann einem die Sprache verschlagen. Weil nicht zuletzt genau das beabsichtigt ist, will ich zur Überbrückung kurz das Thema wechseln.

Die Erfahrung haben wohl die wenigsten gemacht. Im Moment der Mutprobe, wenn die befreundeten Bengel erwartungsvoll durch die Büsche gucken, braucht es mehr Mut, die Mutprobe nicht zu bestehen, als der entgegenkommenden Lehrerin Drecksschlampe auszuteilen. Der Vergleich ist natürlich völlig verfehlt. Erstens ist eine Lehrerin nicht wie Samuel Althof das Böse schlechthin, zweitens handelt es sich bei den BetreiberInnen von Indymedia mehr um die Büschehocker, die entscheiden, wer zur Mutprobe vorgelassen wird, und drittens braucht es eigentlich keinen Mut mehr, um gegen den Juden zu hetzen, weil der andere Todfeind, der bürgerliche Staat, sich gar nicht so sehr für den Freundeskreis interessiert.

Der Wortlaut der Einstellungsverfügung ist einzusehen unter: http://www.akdh.ch/verf.pdf

Eine Nachricht, ein Kommentar?
Vorgeschaltete Moderation

Dieses Forum ist moderiert. Ihr Beitrag erscheint erst nach Freischaltung durch einen Administrator der Website.

Wer sind Sie?
Ihr Beitrag

Um einen Absatz einzufügen, lassen Sie einfach eine Zeile frei.

Hyperlink

(Wenn sich Ihr Beitrag auf einen Artikel im Internet oder auf eine Seite mit Zusatzinformationen bezieht, geben Sie hier bitte den Titel der Seite und ihre Adresse bzw. URL an.)