FORVM, No. 456
Dezember
1991

„Geliefert wie bestellt“
oder
„Im Auftrag der »Krone«“

Stellungnahme der »Vereinigung alternativer Zeitungen und Zeitschriften« zu dem Entwurf einer »Mediengesetznovelle 1992«

I. Präambel

0.a Der vorliegende Entwurf betrifft eine Novellierung und tatsächliche Verbesserung des Rechtsschutzes für den Einzelnen gegenüber dem derzeit geltenden Mediengesetz.

0.b Schon dieses ging zwar mit „bedeutenden“ Rechtsnormen (Verpflichtung zur jährlichen Offenlegung der Eigentumsverhältnisse im Impressum; Anführung des letzteren im Inhaltsverzeichnis, soferne die periodisch erscheinende Druckschrift ein solches enthält; Regelung der Ablieferungs- und Anbietungspflicht von Bibliotheksstücken und ähnliches mehr) über die bloße Regelung von Streitigkeiten zwischen den Medien und solchen, die sich durch jene in ihren Rechten verletzt wähnen,

(1) hinaus, und

(2) drückte es sich an der Formulierung selbst von Mindesterfordernissen für eine Sicherung, nein: Wiederherstellung der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt, wie sie in einem demokratischen Staat damals, vor ungefähr einem Jahrzehnt, vielleicht noch hätten was helfen können, vorbei.

0.c Dieser nun vorgelegte Novellenentwurf läßt nun auch noch sämtliche während der letzten Dekade gesammelten Erfahrungen mit der demokratiezerstörenden Macht, die unter den Bedingungen eines bereits bestehenden de facto-Monopols den Medien — und noch solchen, die selbst nicht dem Monopol angehören — innewohnen, fugenlos außer Acht, verzichtet noch auf die geringste Andeutung selbst der Vorstellbarkeit von solchen Maßnahmen, die — geeignet oder ungeeignet — wenigstens in die Richtung auf die Wiedergewinnung einer Vielfalt von veröffentlichten Meinungen und Standpunkten zielen; sie verdient daher eher den Namen einer „Mediengesetzrestaurierung“ als den einer Novelle des Mediengesetzes.

0.d In der Hauptsache bietet der Entwurf zusätzliche Schutzmaßnahmen für Persönlichkeitsrechte wie Unschuldsvermutung und Identität Betroffener. Es ist jedoch nicht leicht zu unterscheiden, ob die vorgesehenen Normierungen mehr den Schutzbedürfnissen der Betroffenen oder dem Legitimierungsbedürfnis der gerichtlichen Verfahren selbst geschuldet sind (vergleiche auch: unten 8.a).

II. Allgemeines

Der Entwurf will (1.) keine „Rekriminalisierung“ „Es gilt vielmehr, die an sich richtigen, aber in mancher Hinsicht nicht ausreichenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungsmöglichkeiten im Mediengesetz auszubauen“ (p.3)

Und dennoch soll (2.) „bis zu einer generellen Verankerung des ideellen Schadenersatzes im bürgerlichen Recht weiterhin auf die bewährte Praxis und die Erfahrungen der Strafgerichte in Mediensachen zurückgegriffen werden“ (p.4).

Wir begrüßen diese weitere Absichtserklärung eines Justizministers der Zweiten Republik zu einer Runderneuerung des ABGB, befürchten jedoch, daß dies einer Vertröstung auf den den St. Nimmerleins-Tag gleichzuachten ist, empfinden die Rede von der „bewährten Praxis der Strafjustiz“ als (wohl unbeabsichtigten) Hohn und die Absicht, diese beizubehalten, als legislativ fortgesetzte strafgerichtliche Bedrohung der Meinungsfreiheit, wie sie (die Meinungsfreiheit, nicht deren Bedrohung) von der Europäischen Konvention der Menschenrechte gefordert und mit ihr in der Verfassung verankert ist.

III. Zur Unterscheidung der Rechtssphären

3. Die beiden Lösungsansätze werden nebeneinandergestellt, ohne Beigabe eines begrifflichen Unterscheidungsmaßstabes, wonach geprüft werden könnte, was und warum es strafgerichtlich und was und warum es zivilgerichtlich geregelt werden soll.

IV. Strafrecht

4. Strafrechtliche Regelungen sollen nur dort herrschen, wo Veröffentlichungen in der Presse Verletzungen legitimer gesellschaftlicher/öffentlicher Interessen darstellen und deshalb von Staats wegen verpönt werden müssen. Diese sollen auch der Judikatur von Strafgerichten unterworfen werden.

4.a So besteht ein öffentliches Interesse am Schutz der Unschuldsvermutung, und zwar schon zwecks Gewährleistung eines fairen gerichtlichen Verfahrens.

4.b Ein Gleiches gilt zur Sicherung des Resozialisierungszieles für die Wahrung der Anonymität insbesondere von Tatopfern und jugendlichen Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten.

4.c Überdies hat der in seinem Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Unschuldsvermutung und seiner Identität verletzte Verdächtige/Beschuldigte einen Anspruch darauf — dies gehört mit zur Gewährleistung des fairen Verfahrens —, sich ungeteilt seiner Verteidigung gegen den wider ihn erhobenen Verdacht bzw die wider ihn erhobene Anklage widmen zu können, statt sich auch noch gegen Verletzungen seines Rechts auf Wahrung der Unschuldsvermutung und der Anonymität durch die Presse selbst wehren müssen.

5. Daher sollen Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf Identitätsschutz durch die Presse als Offizialdelikt verfolgt werden.

6. Das mediale Geschäftsinteresse an Show und Unterhaltung durch die täglıche/wöchentliche/monatliche etc. Blutwiese hat keinen Anspruch auf Schutz, sondern auf Verachtung und Bestrafung. Geldstrafen sind hiefür weder angemessen noch zielführend, weil der Gewinn aus Show und Unterhaltung allemal größer sein wird, als die Aufwendungen für Geldstrafen. (Siehe auch PS.)

7.a Entschädigungen und Bußen für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Verdächtigen/Beschuldigten/Angeklagten/Verurteilten stellen deren zivilrechtliche Ansprüche dar. Sie sollen weder die Strafe wegen der Verletzung des öffentlichen Interesses gemäß Punkt 5 ersetzen, noch sollen sie die Ausmaße von Lotteriegewinnen annehmen (das wäre der amerikanische Irrweg). Aus dem Grunde 4.c sind sie von Staats wegen im Zuge des Strafverfahrens zu erwirken.

7.b Sie müssen auch im Falle der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Unschuldsvermutung für später tatsächlich Verurteilte strikt den Verletzten zukommen, schon um zu vermeiden, daß zu der gerichtlichen Strafe für ihre Tat noch als zusätzliche Strafe der Verlust von bürgerlichen Rechten hinzukommt. Der Verfall an die Republik, mit oder ohne Widmung für Zwecke der Journalistenausbildung o.ä., würde eine Doppelbestrafung darstellen, wie sie der Entwurf offenbar bei seiner Erörterung des „Medienprangers“ im Auge hat und dort mit Recht ausgeschlossen sehen will.

8.a Solange es den staatlichen Behörden nicht gelingt, den in Österreich alltäglich gewordenen Abusus medialer Anprangerung unter Verletzung des Anspruchs von Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten auf Schutz ihrer Identität mit vorgängiger oder gleichzeitiger Verletzung der Unschuldsvermutung wirksam zu beenden, so lange ist in Österreich das Recht eines Jeden auf ein faires Verfahren nicht gewährleistet und so lange steht jede Verurteilung unter dem Verdacht, von dem durch die Medien gewohnheitsmäßig hergestellten öffentlichen Klima der Vorverurteilung kausal bestimmt worden zu sein.

8.b Schon deshalb ist nicht einzusehen, daß der Verurteilte gerade dann keinen Anspruch auf Entschädigung für die Verletzung der Unschuldsvermutung haben sollte, wenn letztere erfolgreich zu seiner Verurteilung geführt/beigetragen hat.

8.c Auch ist nicht einzusehen, daß für Medien, die sich der Verletzung von Unschuldsvermutung etc schuldig gemacht haben, ein zusätzlicher medienrechtlicher Anreiz zur Intensivierung ihrer Kampagnen gegen Verdächtige dadurch geschaffen werden sollte, daß sie ım Falle des Erfolges, also der Verurteilung der medial Angeprangerten, die Buße für Zwecke der Ausbildung ihrer Mitarbeiter selbst wieder konsumieren können. Jeder kleine Gewerbetreibende muß seine Lehrlinge auf eigene Kosten ausbilden und die aus ihrem Besuch von Berufsschulen resultierenden Abwesenheiten in Kauf nehmen — ausgerechnet monopolistische Medienkonzerne sollen sich, und ausgerechnet als Frucht eines Mediengesetzes, aus ihren verkaufsfördernden Menschenjagden noch als sportliche Mäzene der Ausbildung von Journalisten zu Zwecken der selben Medienkonzerne machen: also wohl zu Zwecken der Effizienzverbesserung ebendieser alltäglichen Menschenjagden?

9. Die Schuld der einzelnen Täter ist in aufsteigender Reihe zu veranschlagen (je höher, desto strafer): Verfasser, Ressortleiter, Chefredakteur, Herausgeber. Die Einführung des Straftatbestandes der Bildung einer Kriminellen Vereinigung wäre zu erwägen.

10. Freiheitsstrafen sollen bei Ersttätern bedingt ausgesprochen und in Geldstrafen umgewandelt werden können; für Wiederholungstäter, zumindest jedoch für notorische Rückfallstäter sind unbedingte Freiheitsstrafen auszusprechen.

V. Zivilrecht

11.a Alle bisherigen Privatanklage„delikte“ („Strafbare Handlungen gegen die Ehre“) ermangeln des öffentlichen Interesses. Sie stellen zivilrechtliche (Bußgeld-, Entschädigungs-, Entgegnungs-, Widerruf-, Unterlassungs-, Beschlagnahme-, Einziehungs-) Ansprüche her, und diese sollen mit zivilgerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden können.

11.b Ein gutes Beispiel hiefür ist die freilich nicht konsequent auf die übrigen Varianten dieser Art von Streitfällen ausgeweitete — im Entwurf vorgesehene — Konfliktregelung im Falle der Einziehung nach § 37 in einem selbständigen Verfahren, wo ein Strafantrag auch dann nicht mehr notwendig sein soll, wenn der Täter bekannt ist, bei dem Verletzten aber kein „Strafbedürfnis“ bestehe. Ein solches subjektives „Strafbedürfnis“ kann aber in keinem Falle ein öffentliches, gleichsam objektives Interesse an einer Strafverfolgung begründen, sondern verwirklicht selbst höchstens den Tatbestand eines Rachegelüstes, das als solches keinerlei Anerkennung, schon gar keinen staatlichen Sukkurs verdient.

11.c Alle Strafen und Strafbarkeiten für derlei Konflikte sind ersatzlos zu streichen.

12.a Die §§ 111 bis 115 StGB sind ihrer rechtlichen Idee nach dem § 1330 ABGB nachgebildet, mit allen Nachteilen des beklagenswerten Verlustes an Rechtssicherheit, den der Wechsel aus der Sphäre der von den Medien weitgehend unbeeinträchtigt judizierenden Zivilgerichte in diejenige der von den Medien kontaminierten Strafgerichte nach sich zieht. Deshalb soll der ganze Komplex wie das „selbständige Verfahren“ ins Zivilverfahren zurückgeführt werden. Hiebei wäre zu beachten:

12.b Der Schutz für den Kläger und die Klagserleichterung, die in der Umkehrung der Beweislast liegt, soll aus den selben Gründen wie bisher im Strafrecht in das zivile Verfahren übernommen werden; auch verlangt die gewaltige Medienübermacht ein solches Gegengewicht für den Kläger, ohne bereits eine „Waffengleichheit“ zu gewährleisten.

12.c Die Gleichstellung der Beschimpfung mit der üblen Nachrede hinsichtlich eines Bußgeldanspruches nach § 6 verlangt im Gegenzug ihre Gleichstellung auch hinsichtlich der Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises, wenn sie nicht die Person als Ganze betrifft, sondern sich auf bestimmte Tatsachen/Äußerungen bezieht. Das bisherige Fehlen eines Bußgeldanspruches läßt sich ja, will man nicht von einem Versehen des Gesetzgebers ausgehen, nur so verstehen, daß die unqualifizierte (Global-) Beschimpfung zwar (als unerwünschtes Sozialverhalten) zu ahnden sei, die Ehre jedoch nicht des Beschimpften, sondern des Schimpfers selbst verletzt.
Übergangsbestimmungen

13.a So lange Medienverfahren der bisherigen Art vor Strafgerichten abgehandelt werden, ist auf Antrag der unterlegenen Partei eine Überprüfung von (freisprechenden wie verurteilenden) Erkenntnissen des zuständigen Oberlandesgerichtes auf Verfassungs- (d.i. auch: EMRK-) -gemäßheit und Logizität durch den VfGH zu fordern.

13.b Die Bedingung des neuen § 39 Abs 1 („wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist“) ist dahingehend zu ergänzen, daß die gleichen Rechtsfolgen gemäß Abs 1 bis 3 eintreten, wenn ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte feststellt, daß der Schuldspruch und/oder die Einziehung Konventionsverletzungen darstellen.

P.S: Dichand bestellt sich seine Novelle

14.a Mit der vorgesehene Erhöhung von Bußen und Entschädigungen entspricht der Entwurf übrigens nur einem persönlichen Vorstoß des Herausgebers der »Neuen Kronen Zeitung«, Hans Dichand. Zu der Zeit, als er wegen der „Schweinchen“-Geschichte um Reputation rang, meldete sich Hans Dichand eigens zu diesem Zweck beim damaligen Justizminister Foregger für einen Termin [1] an. Vor Sektionschef Oberhammer, Strafsektionsleiter Miklau und Pressesprecher Litzka deponierte Dichand dann sein Anliegen: Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Medien müßten viel höher bestraft werden, auch wenn er wisse, daß dies ihn selbst betreffen könne.

14.b Dichand damals, ziemlich wörtlich: „Ich weiß, daß wir uns in der Lainz-Geschichte kein Ruhmesblatt eingelegt haben. Deshalb will ich ja, daß sowas schwerstens bestraft werden soll“

15.a Schließlich sind die vorgeschlagenen Bußgelderhöhungen phantasielos, kontraproduktiv in demokratie- wie wirtschaftspolitischer Hinsicht, sie werfen Fragen des Preistreibereigesetzes auf und sprechen laut und deutlich gleichfalls gegen eine weitere Befassung der Straflegislativsektion mit der Materie, soweit sie keine öffentlichen Strafansprüche im Sinne des obigen Abschnittes IV berühren.

15.b Daß es sich nur um Maßnahmen zur Förderung von Inflation und Medienkonzentration handelt, zeigt schon der Umstand, daß beim WAZ-Kurier-Deal eine Schwarzgeld-Provision in Höhe von 43 Millionen Schilling offenbar kein Problem für die „wirtschaftliche Existenz“ des zahlenden und nunmehr am Kurier beteiligten Verlages war. Wie hoch müßten Buß- und Entschädigungssummen also nun für Verfehlungen der KroKuWaz-Gruppe sein, und bildet sich jemand ein, daß für eine generalpräventive Wirkung Bußdrohungen von 200.000 oder 500.000 Schilling reichen? Also wird, ohne uns deshalb sympathisch zu werden, nur die Bedrohung mit Freiheitsstrafen eine generalpräventive Wirkung versprechen.

16. Wir sind hoffnungsfroh, daß auch Herr Dichand höchstens einmal eine bedingte Freiheitsstrafe ausfassen wird, deren Geldäquivalent er dann aus dem Westentascherl zahlt. Auf eine unbedingte Haftstrafe im Wiederholungsfall wird er es nicht ankommen lassen und haben wir es nicht abgesehen, sondern halten es für eine Strafdrohung mit präventiver Erfolgsaussicht.

17. Andererseits wären Bußgeld- und Endschädigungsdrohungen, wie der Entwurf sie vorsieht, für Zeitungen wie »Standard«, »Neue Zeit«, »Kärntner Tageszeitung« oder »AZ« und »falter« auch dann ein Problem, wenn der Richter den Rahmen nicht ausschöpft. Aus einem großen Schmalztopf schöpft sich nicht leicht ein kleines Patzerl von 5.000 (vorgekommen) oder 20.000 (wie es sinnvoll und zur Entschädigung österreichischer Durchschnittsverdiener noch durchaus angemessen wäre; Mehrverdiener brauchen nicht mehr).

[1Dichand wollte, daß ich mitkam: „Wir zwei, FORVM und »Krone« gemeinsam, das erwartet niemand und hat dann noch einmal ein anderes Gewicht“, meinte er. Ich deponierte in dem Gespräch meine Skepsis, vergeblich, wie man sieht. G.O.

Eine Nachricht, ein Kommentar?
Vorgeschaltete Moderation

Dieses Forum ist moderiert. Ihr Beitrag erscheint erst nach Freischaltung durch einen Administrator der Website.

Wer sind Sie?
Ihr Beitrag

Um einen Absatz einzufügen, lassen Sie einfach eine Zeile frei.

Hyperlink

(Wenn sich Ihr Beitrag auf einen Artikel im Internet oder auf eine Seite mit Zusatzinformationen bezieht, geben Sie hier bitte den Titel der Seite und ihre Adresse bzw. URL an.)