Streifzüge, Heft 73
Dezember
2018

Besondere Beschäftigungsverhältnisse

Ergänzungen zu „Die Inquistition … – Teil III“

„Besondere Beschäftigungsverhältnisse* für besondere Menschen“

Besondere Beschäftigungsverhältnisse sind eine der Kategorien, die ein Arbeitssuchender in der AMS-Stellendatenbank wählen kann, neben Saison- und Ferialstellen sowie Dauerdienstverhältnissen (inkl. Teilzeit und Niedriglohn). Während die Regierung die Systempresse (Kurier am 1.6.2018) darüber klagen lässt, dass Arbeitslose doch tatsächlich eine Stelle haben wollen, von der sie leben können, und Zwangsarbeit ablehnen, bevölkern fast 8000 Stellen der ersten drei Kategorien die AMS-Datenbank, und von den Dauerdienststellen sind fast 18 000 Teilzeitstellen (Abfrage 2.6.2018). Die Abfrage von Niedriglohnstellen lässt die Datenbank leider nicht zu.

Finden Sie, was so besonders ist wie Sie selbst, Ihr AMS!

  • Eine NGO bietet Beschäftigung bei der Straßenwerbung von Mitgliedern und gibt das dabei erzielbare Einkommen mit durchschnittlich Euro 1850,‒ monatlich an. Bei genauerer Nachfrage erfährt man, es handle sich rechtlich um Boni, deren Auszahlung insgesamt an eine bestimmte Erfolgsquote gebunden sei. Fixgehalt daher gleich null.
  • Angeboten werden 13 Stunden im Verkauf in der Woche für Euro 488,‒.
  • Bei den „hochqualifizierten“ Saisonjobs, zu denen das AMS Wiener Arbeitslose gerne in abgelegene Tiroler Berggasthöfe verschickt, ist Flexibilität bei Bezahlung und Arbeitszeiten Trumpf. Angeboten werden etwa „leistungsgerechte Entlohnung nach Vereinbarung“, „Arbeitszeit und freie Tage nach Absprache, Entlohnung nach Vereinbarung“ oder „Genaue Arbeitszeit nach Vereinbarung, Entlohnung nach Vereinbarung“. Immer häufiger ist in den Vermittlungsvorschlägen des AMS der Vermerk zu lesen: „Die Angabe des Mindestentgelts für dieses Stellenangebot ist nicht verpflichtend, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltangabe hier nicht zutreffen.
  • Oder ein Sicherheitsunternehmen sucht „Mitarbeiter für die unterschiedlichsten Aufgaben“, gibt aber nur einen Stundenlohn und kein Beschäftigungsausmaß an.
  • Ein/e SalesmanagerIn wird für ein besonderes Beschäftigungsverhältnis, „Freier Dienstnehmer“ oder „Selbständig“ gesucht. Entgeltangabe entfällt, aber „Boni“ werden in Aussicht gestellt.
  • Oder ein anonymer Dienstgeber ‒ das ist kein Scherz ‒ sucht LektorIn für ein Dauerdienstverhältnis. Die Entgeltangabe entfällt, aber ein „Cooles Unternehmen und Umfeld & Möglichkeiten!“ werden in Aussicht gestellt.
  • Chancen für Ältere sind uns ein wichtiges Anliegen“, verkündet eine Marktgemeinde im Umland von Wien und meint, dass man sich nur zu 100 % von der „Aktion 50+“ lohnsubventionierte Mitarbeiter für „Freibadkasse, Reinigung und Grünraumpflege“ leisten will. Das ist sicher ein neuer Arbeitsplatz: Vorher war das Freibad gratis, den Dreck haben sich die Gäste selbst weggeräumt, und der Grünraum welkte alleine vor sich hin. Wegen Begrenztheit der Subvention ist die „Chance für Ältere“ ebenfalls mit sechs Monaten befristet.
  • Und dann noch dieses „besondere Beschäftigungsverhältnis“ für eine/n Boten/Botin: Mindestentgelt auf Vollzeitbasis brutto: 425,70 EUR pro Monat (Überzahlung möglich).

Hilfslose Vollstrecker

Die Demonstration von Angst und Schuldgefühlen des „Klienten“ gehören für das AMS bei der feierlich ernsten Abhaltung der Sanktionsrituale, die dem Namen nach normale verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren zur ganz unpathetischen Vertretung der Parteieninteressen wären, zum guten Ton. Wo die ständige Drohung mit der Sanktionskeule den Widerstandsgeist nicht brechen konnte, kippen die Mitarbeiter des AMS schnell in ein hilflos-autoritäres Um-sich-Schlagen: „Kunde lächelt seine Begleitung an, das wird jetzt alles schriftlich festgehalten. Sie können jetzt weiter uns auslachen. … Ich weiß nicht, was so lustig an der Geschichte ist“; „Sie können weiterhin lachen. Es ist sehr eigenartig, in dieser Situation zu lachen.“; „Der Kunde lächelt weiterhin … “, verlautet eine ob der Entspanntheit des „Kunden“ höchst angespannte Abteilungsleiterin einer Regionalstelle beim Sanktionsgeschäft.

Ein genervter AMS-„Berater“, dem der Kunde anlässlich des zweiten Verfahrens zur Bezugseinstellung innerhalb kurzer Zeit nicht ernst genug ist, verfällt geradezu in Allmachtsallüren: „Ich hoffe, es ist Ihnen bewusst, dass das AMS als Behörde, wenn wir der Meinung sind, dass Sie sich selbst gefährden, Ihre Existenz gefährden, auch einen Sachwalter beantragen kann für Sie.“ Das können natürlich nur Gerichte, aber was faselt man nicht, wenn die eigene Sanktionsmacht irgendwie aufgeblasen werden muss.

Dieses Hilflosigkeits-Autoritarismus-Kontinuum ist nicht die Verirrung einzelner Mitarbeiter. Eine umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde aus grundrechtlicher, arbeitsmarktrechtlicher, verfahrensrechtlicher und strafrechtlicher Sicht überforderte eine Landesleitung des AMS offensichtlich derart, dass sie sich darauf beschränkte, diese nur aus datenschutzrechtlicher Perspektive, vielleicht die einzige Kompetenz der beauftragten Referentin, zu kommentieren. Der Hilflosigkeit folgte der Versuch der autoritären Abwehr weiterer lästiger Eingaben, die für sich selbst spricht:

Abschließend sei festgehalten, dass Ihre zahlreichen Eingaben an das AMS hiermit ‒ aus datenschutzrechtlicher Sicht ‒ umfangreich beantwortet worden sind. Aus diesem Grund sei festgehalten, dass im Falle einer weitergehenden Vorgehensweise Ihrerseits, bereits mehrfach und umfangreich beantwortete Fragestellungen nochmals an das AMS zu stellen ‒ schlicht und ergreifend, weil Sie eine andere Rechtsmeinung vertreten, als eine ungebührliche Inanspruchnahme anzusehen sein wird, zumal sämtliche Ausführungen des AMS Ihrerseits offensichtlich zu keinem Zeitpunkt erwogen oder bestenfalls akzeptiert wurden. Sollten Sie demnach bereits umfangreich beantwortete Inhalte und Stellungnahmen nochmals aufgreifen, wird das AMS auf bereits erfolgte Beantwortung verweisen und sich allerdings bei Verdacht eines künftig mutwilligen Verhaltens Ihrerseits einer diesbezüglichen ungebührlichen Inanspruchnahme des AMS weitere Schritte vorbehalten.

Formlose Existenzvernichtung!

Reden wir einmal darüber, ist die zunächst irreführende Devise der formlosen Mitteilungen zu vorläufigen Bezugseinstellungen durch das AMS, als ginge es nicht um ein normiertes Verwaltungsverfahren.

  • Da sich im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch offene Fragen ergeben haben, mussten wir Ihren Leistungsbezug (vorläufig) einstellen“, heißt es dort in der Regel, ohne dem Betroffenen auch nur ein Rauchzeichen über den Grund für die Sanktion zukommen zu lassen. Das Überraschungsverbot der Rechtsordnung wird in der Anwendung des AMS somit zum Überraschungsgebot. „Hurra, es ist eine Vereitelung nach § 10“, heißt es dann später.
  • Anstatt einer Ladung für ein rechtskonformes Parteiengehör, wird der Betroffene formlos aufgefordert, sich selbst um einen Termin für eine „Vorsprache“ beim AMS zu kümmern.
  • Bei einer solchen Vorsprache könnte „üblicherweise in kurzer Zeit“ entschieden werden, suggeriert das AMS in seinem „Hinweis“, den es selbst nicht Rechtsmittelbelehrung zu nennen wagt, eine rasche Lösung durchs Reden.
  • Dass es sich dabei verwaltungsrechtlich um ein Parteiengehör handelt, der Delinquent ein Recht hätte, vorher über alle relevanten Umstände informiert zu werden, Akteinsicht zu nehmen, eigenes Vorbringen und Beweisanträge zu erstatten usw., vermittelt der magere Hinweis freilich nicht, und auch nicht, dass jedes seiner Worte bei der Vorsprache protokolliert und gegen ihn verwendet werden kann.
  • Notgedrungen wird zwar darauf hingewiesen, man könne sich einen Bescheid ausstellen lassen, der auf dem „Rechtsweg verfolgbar“ ist, nämlich dann, „wenn Sie jedoch der Ansicht sind“, die Einstellung sei unrechtmäßig. Wie jemand Ersteres wissen sollte, der keinerlei Begründung kennt, und wie der Rechtsweg zu verfolgen wäre, bleibt das Geheimnis der AMS-Inquisition.

So formlos werden die Existenzvernichtungen des AMS verhängt und soll deren Abwicklung nach dessen Willen auch bleiben: Wer erst verstehen will, wie ihm da geschieht, oder rechtliche Information einholen muss, verliert wertvolle Zeit oder übersieht die Bescheidanforderung überhaupt und begibt sich somit jeglichen Rechtsmittels.

Nur eines ist formell in Kraft und läuft gegen den Arbeitslosen: Die Sperre des Leistungsbezugs. Was motivierte den Gesetzgeber wohl 2004, ausgerechnet dem AMS die Mitteilung der Bezugseinstellung ohne Bescheid und Begründungspflicht zu erlauben?

„Benchmark Inquisition“

Obwohl das AMS im Unterschied zur Inquisition technisch kein Geständnis des Ketzers benötigt, stützt es sich bei seinen Sanktionen häufig auf dem Opfer zumindest unterstellte Äußerungen in Form einer Niederschrift. Das AMS teilt schließlich mit der Inquisition, dass es Ermittler, Ankläger, Verteidiger und Richter in einem, in der Sache nicht neutral und in nichtöffentlicher Verhandlung mit dem Opfer in der Regel allein ist. Bei solchen Tribunalen, bei denen der Beschuldigte ohne vorherige Aufklärung über seine Rechte und die Beschuldigung oft mehreren AMS-Mitarbeitern gegenübersitzt, ist natürlich vieles möglich, um eine genehme Aktenlage herzustellen. Wer sich informiert wehrt, verscherzt sich schnell die Huld des Service:

  • Akteneinsicht, auch in die unmittelbar beim Parteiengehör vorgehaltenen Schriftstücke, wird dringend zu vermeiden gesucht, und wenn ein Blick darauf erlaubt wird, wird die Ausfolgung einer Kopie verweigert: „Das bekommen Sie nicht, ist Eigentum des AMS, Sie sind kein Rechtsanwalt …“ Rechte haben demnach nur Parteienvertreter, nicht die Parteien. Nicht besser ergeht es dem, der schriftlich Akteneinsicht beantragt. Auf fünf Anträge auf Akteneinsicht über den Zeitraum von sieben Monaten erhielt der Autor schließlich nach Einstellung aller Verfahren einen Packen teilweise geschwärzter Akten, unter denen aber just die einzusehenden und präzise bezeichneten Aktenstücke fehlten, dies alles mit Wissen des SPÖ-Sozialministers.
  • Hören will das AMS beim Parteiengehör bestenfalls das, was zu den Textbausteinen seiner vorgefertigten Niederschriften passt, und ansonsten heißt es: „Sparen Sie sich bitte Ihre ständigen Einwendungen“ oder „Das können Sie alles schriftlich einbringen“. Schriftlich bei einer mündlichen Verhandlung? Und für die, die immer noch Einwendungen, Vorbringen, Protokollierungen oder Anträge haben, endet das Parteiengehör abrupt durch den herbeigerufenen Security. Natürlich wird auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine Niederschrift auch im Nachhinein beeinspruchbar ist und nicht unterschrieben werden muss, was ihren Beweiswert aufhebt.

Ein nicht unerheblicher Teil der Beweismittel in den AMS-Verfahren dürften unter solchen Umständen zustande gekommene Niederschriften sein. So kann man auch ohne körperliche Folter und anonyme Zeugen der „Qualität“ der Inquisitionsverfahren durchaus nahekommen.

*) „Als besonderes Beschäftigungsverhältnis gelten: Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Neue Selbständigkeit, geringfügige Beschäftigung, befristetes Dienstverhältnis, Telearbeitsplatz, Heimarbeit.“

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