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Helvetia humana? - Vom Beitrag der schweizerischen Politik zur Festung Europa |
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Seit 10 Jahren sind die "Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht" in Kraft,
mit denen sichergestellt werden soll, dass die Schweiz möglichst
wenigen Flüchtlingen Asyl gewähren muss. Ein Rückblick - von Erica Burgauer
Das Bild, das die Schweiz von sich am liebsten präsentiert, ist die
(angeblich) heile Alpenwelt der "Heidi". Wenn’s etwas politischer zu
und her gehen soll, dann gefällt sie sich am besten in der Rolle als
Depositarstaat der Genfer Konventionen und als Heimat des IKRK , als
Paradebeispiel für praktizierte Humanität. Doch wehe, wenn diese Bilder
gefährdet sind, wie zum Beispiel, als es um die Rolle der Schweiz im 2.
Weltkrieg ging, oder als Anfang der 90er Jahre statt "Heidiland"
plötzlich der "Needlepark" (die offene Drogenszene mitten in der Stadt
Zürich, in nächster Nähe zu Bahnhofstrasse und Bankpalästen) in
ausländischen Medien von der FAZ bis hin zur New York Times
Schlagzeilen machte. Flüchtlings- und Drogenpolitik, die dem Image der
Schweiz so großen Schaden zuzufügen imstande waren und sind, finden in
den sogenannten "Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht" ihren gemeinsamen
Niederschlag und entlarven die Eigenart der helvetischen Humanitas.
Vom Antijudaismus...
Die schweizerische Flüchtlingspolitik entwickelte sich seit Ende des
19. Jahrhunderts in erster Linie als Abwehr jüdischer Immigration.(1)
Diese war nach Ansicht judenfeindlicher Politiker notwendig geworden,
nachdem Staaten wie die Niederlande und die USA die Schweiz ultimativ
aufgefordert hatten, die Emanzipation ihrer wenigen jüdischen
EinwohnerInnen umzusetzen und die Niederlassung jüdischer Menschen
allgemein zuzulassen, wollte sie als Handelspartnerin mit diesen
Staaten im Geschäft bleiben. Immerhin wollte man nun wenigstens zu
verhindern versuchen, dass diese unerwünschte Bevölkerungsgruppe
ungebührlich anwuchs. Es folgten die Einführung verschärfter
Grenzkontrollen und eines allgemeinen, aber vor allem auf jüdische
MigrantInnen zielenden Visumszwangs. Die ansässige jüdische Bevölkerung
war zudem weitaus schärferen Einbürgerungsbedingungen unterworfen als
andere AusländerInnen. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern (ANAG), das 1931 in Kraft trat, basierte
auf diesen besonders restriktiven Grundsätzen.(2) Die Ausländer- und
die Asylpolitik waren und blieben vom Konzept der Abwehr geprägt.
Was die Drogenpolitik anging, hatte die Schweiz wie die meisten
europäischen Staaten stark auf Repression gesetzt - Erkenntnisse über
die gravierenden medizinischen und sozialen Folgen für die Süchtigen
weitgehend ignorierend, ebenso wie Einsichten in das ökonomische
Interesse des Drogengroßhandels an eben dieser Repression. Die
Verfolgung von Junkies und Kleinsthändlern ließ sich medial prima
inszenieren und rechtfertigte auch den fortwährenden Ausbau der
polizeilichen Überwachung. Doch die Süchtigen lösten sich trotz der
permanenten Jagd nicht einfach in Luft auf; die "Szene" bildete sich
nach ihrer angeblichen Auflösung jeweils in einem anderen Quartier
wieder neu.(3)
... zur Hetze gegen "kriminelle Asylanten"
Die Szene ließ sich selbst mit polizeilichen Großaufgeboten nicht
vertreiben; die Quartierbevölkerung war empört, und vor allem anderen:
das Image im Ausland litt (siehe oben) beträchtlich. Die Politik
reagierte panisch und hilflos. Nicht nur Taten waren gefragt, sondern
Sündenböcke. Und die waren schnell gefunden: Nachdem der Polizei bei
den zahllosen Razzien auch Asylsuchende ins Netz gegangen waren, wurde
die ganze Misere pauschal den so genannten "kriminellen Asylanten" zur
Last gelegt. Als ob es kein Strafrecht gebe, mit dem kriminelle
Aktivitäten geahndet werden könnten, und weil von rechts die
Zwangsinternierung von Süchtigen und die Wiedereinführung der
Todesstrafe für Dealer gefordert worden war, wurde - von der rot-grünen
(!) Zürcher Regierung - quasi als "kleineres Übel", ein neues Gesetz
zur Verschärfung des ANAG auf den Weg gebracht. Unter widerwilligem
Applaus von rechts.
Das bis dahin gültige ANAG hatte bereits erlaubt, Menschen für 30 Tage
zu internieren, denen "eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung
vorgeworfen werden kann"; Voraussetzung war die rechtsgültige
Verurteilung zu mindestens einem Monat Haft. Dies schien den Behörden
nun aber nicht mehr zu genügen. Im November 1993 wurde ein
Gesetzesentwurf für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorgelegt. Im
begleitenden Bericht wurde zwar ausdrücklich betont, der schweizerische
Drogenhandel werde nicht durch Asylsuchende kontrolliert, doch gebe es
bei den wenigen tatsächlich Kriminellen einen Vollzugsnotstand, der nur
mittels einer Gesetzesänderung behoben werden könne. Das neue Gesetz
sah vor, Asylsuchende "ohne geregelten Aufenthalt" zunächst für drei
Monate in Vorbereitungs-, anschließend für sechs Monate (mit einer
Verlängerungsoption um weitere drei Monate) in Ausschaffungshaft setzen
zu können. Eine weitere Möglichkeit sollte sein, ihnen zeitlich
unbefristet das Betreten oder Verlassen eines bestimmten "Rayons"
(Kanton, Region, Ortschaft) zu verbieten. Als Haftgrund genügt(e) der
bloße Verdacht, dass eine Person ohne geregelten Aufenthalt sich der
Ausschaffung entziehen wolle.
Ein fundamentales Rechtsgut, die Unschuldsvermutung, wurde damit für
diese illegalisierten Menschen aufgehoben. Dabei wurde (und wird)
offenbar von der Vorstellung ausgegangen, eine Flucht lasse sich planen
und organisieren, wie das ein ordentlicher Schweizer mit seinem Urlaub
tut; dass Reisepapiere nicht einfach vorhanden sind und je nach Art der
Verfolgung auch nicht beschafft werden können, scheint hierzulande
vielen ebenso wenig vorstellbar wie die Notwendigkeit von Flucht
überhaupt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Schweiz zahllose auch
von anhaltenden Bürgerkriegen betroffene Staaten als "safe countries"
qualifiziert und mit etlichen von ihnen auch so genannte
Rückübernahmeabkommen für Flüchtlinge abgeschlossen hat. Haft ohne
Strafprozess und Beugehaft, beides in der Schweiz verboten, sollten nun
im Ausländerrecht zur Anwendung gelangen. Den Zwangsmaßnahmen wurden
ganze Familien, einschließlich Kindern ab 15 Jahren unterworfen; was
mit noch jüngeren Kindern zu geschehen habe, blieb unerwähnt - und
ungeregelt. Zur Beruhigung des humanitären Gewissens wurde den
SchweizerInnen versichert, die Haftgründe würden regelmäßig richterlich
überprüft und die betroffenen AusländerInnen getrennt von kriminellen
Häftlingen "untergebracht".
Humanitäres Feigenblatt
Unmittelbar nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs begann in
flüchtlingsnahen und kirchlichen Kreisen die Debatte darüber, mit
welchen Mitteln ein solches Gesetz zu verhindern sei. Im Vordergrund
stand die Idee, von der Möglichkeit eines Referendums Gebrauch zu
machen.(4) Allerdings wurde schnell klar, dass die geschürten Ängste
auch vor diesen Gruppierungen nicht halt gemacht hatten. Immer wieder
war auch hier die Rede davon, dass man dem Schutz von Dealern vor der
Strafverfolgung nicht Hand bieten wolle - es schien klar zu sein,
dass der Drogenhandel durch AusländerInnen kontrolliert werde. Die
Vorurteile gerade bei Linken führten auch zu einer fatalen Verknüpfung:
das Parlament hatte kurz zuvor beschlossen, der UNO-Konvention gegen
Rassismus beizutreten.(5) Dagegen war von rechten und rechtsextremen
Kreisen, die sich ihren rassistischen, antisemitischen Mund nicht
gesetzlich verbieten lassen wollten, ein Referendum eingeleitet worden.
Die so genannten fremdenfreundlichen Kreise fürchteten nun, Aktivitäten
gegen die "Zwangsmassnahmen" könnten bewirken, dass die rassistische
Stimmung im Lande noch weiter zunehme und das Referendum gegen den
Beitritt zur UNO-Konvention deshalb erfolgreich wäre. Mit diesem
Argument wurde versucht, Druck auf die GegnerInnen der Zwangsmassnahmen
auszuüben. Den wenigsten dieser Konventions-BefürworterInnen schien
klar zu sein, dass gerade die unmissverständlich rassistisch
unterfütterten Zwangsmassnahmen die Intention der Konvention umfassend
unterlaufen. Nur wenige UnterstützerInnen der Flüchtlinge ließen sich
nicht beirren: gerade die Verknüpfung der beiden Vorlagen sollte
zeigen, dass der behauptete Antirassismus, sollte er mehr als ein
humanitäres Feigenblatt sein, auch die Konsequenz haben müsse, die
Zwangsmassnahmen zu verhindern.
Doch es half nichts: Nach fast diskussionsloser, überhasteter
Verabschiedung des Gesetzes durch beide Kammern des Parlaments(6) wurde
klar, dass weder die Landeskirchen noch die Sozialdemokraten die
Unterschriftensammlung gegen die Zwangsmassnahmen unterstützen würden.
Auch bei der eigentlichen Abstimmungskampagne hielten sie sich
"vornehm" zurück, was nicht nur gravierende finanzielle Folgen hatte,
sondern vor allem auch dazu führte, dass die KritikerInnen der Vorlage
kaum mediale Aufmerksamkeit fanden. Die Folgen waren abzusehen: Dem
"reduzierten" Beitritt zu UNO-Konvention wurde mit überwältigender
Mehrheit zugestimmt; in der drei Monate später angesetzten Abstimmung
fanden die Zwangsmaßnahmen im Ausländerrecht dann ebenso viele
BefürworterInnen - das Feigenblatt war installiert.
Die nächste Schraubendrehung
10 Jahre sind seit der Inkraftsetzung vergangen. Die städtischen
Drogenprobleme konnten - ohne sichtlichen Einfluss der
ausländerpolitischen Maßnahmen - weitgehend entschärft werden. Auch dem
Drogenhandel ist eine Wirkung der Zwangsmaßnahmen nicht anzumerken.
Nicht gelöst werden konnte allerdings das herbeigeredete Problem des
"Asylmissbrauchs durch so genannte kriminelle Asyltouristen". Die
Justiz hat wiederholt Klagen von Menschen gutgeheißen, die sich gegen
die Anwendung von Zwangsmassnahmen zur Wehr setzten - so z.B., wenn die
Schweiz mit möglichen Herkunftsstaaten Informationen über Betroffene
austauscht und sie damit zusätzlich gefährdet. Und wenn sich keine
Reisepapiere beschaffen lassen, müssen die Betroffenen wieder
freigelassen werden.
Dies konnte allerdings nicht verhindern, dass mehrere Personen als
direkte Folge von Zwangsmaßnahmen und Ausschaffungen ums Leben kamen.
Und obschon die Zahl der Asylgesuche den tiefsten Stand seit 1988
erreicht hat, erlässt das zuständige Justizdepartement weitere
Verschärfungen, so dass Amnesty International unmissverständlich das
"Gebot der Menschlichkeit verletzt" sieht. So wird abgewiesenen
Asylsuchenden neuerdings jede Nothilfe verweigert. Die Folgen sind so
gravierend, dass inzwischen selbst die sonst so zurückhaltenden
Landeskirchen Priester und Pfarrer unterstützen, welche nun für den
Staat mit dem Angebot von Unterkunft, Nahrung, Kleidung und
medizinischer Versorgung in die Lücke springen: sie lassen verlauten,
es gebe Zeiten, da sei ziviler Ungehorsam aus Gründen der Humanität
unumgänglich. Gut möglich, dass ausgerechnet die Kirchen, deren Haltung
gegenüber Fremden in Not im letzten Jahrhundert alles andere als
rühmlich war,(7) nun also dafür sorgen könnten, dass die Schweiz erneut
etwas für ihre Imagepflege tun muss.
Fußnoten:
(1) Vgl. dazu z.B. Aaron Kamis-Müller: Antisemitismus in der Schweiz
1900-1930, Zürich 1990; Erica Burgauer: Die Schweiz – die verfolgende
Unschuld, in: 1999. Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21.
Jahrhunderts, Bd. 2/96, S. 110 ff.
(2) Damit im direkten Zusammenhang steht auch die Einführung des
"J-Stempels" zur Kennzeichnung der Pässe jüdischer Menschen durch
Nazi-Deutschland, die auf Ersuchen der Schweiz erfolgte (und von
einzelnen Grenzkantonen selbst schon seit den 20er Jahren so oder
ähnlich praktiziert worden war).
(3) Allerdings kam es kurz darauf zu einer drastischen, auch für andere
Staaten wegweisenden drogenpolitischen Umkehr: Inzwischen gibt es nicht
nur saubere Spritzen, sondern Heroinabgabe- und Methadonprogramme, die
zu einem weitgehenden Verschwinden der Drogenszene aus dem Stadtbild
geführt haben.
(4) In der Schweiz können 50 000 Personen mittels ihrer
Unterschrift fordern, dass über die Einführung eines vom Parlament
verabschiedeten Erlasses oder Gesetzes eine Volksabstimmung
durchgeführt wird.
(5) Der Beitritt sollte allerdings mit Vorbehalten erfolgen. Namentlich
ausgenommen sein sollte das so genannte Vereinsrecht, das es Vereinen
erlaubt, Mitgliedschaften aus rassistischen oder antisemitischen
Gründen abzulehnen; ein weiterer Vorbehalt betrifft das sogenannte
3-Kreise-Modell der Migration: im ersten Kreis der Immigration finden
sich BürgerInnen der damaligen EG- und EFTA-Staaten, denen
europakonforme, erleichterte Zulassung zum Arbeitsmarkt gewährt werden
solle, im zweiten Kreis die USA und Kanada, und im dritten Kreis der
Rest der (unerwünschten) Welt.
(6) Die Dauer von nur gerade 16 Monaten zwischen der Publikation des
Entwurfs und dem Inkrafttreten des Gesetzes stellt einen den
schweizerischen legislativen Usancen zuwider laufenden politischen
Gewaltakt dar.
(7) Vgl. Nicole Burgermeister in Context XXI, Nr. 8/2004.
Erica Burgauer ist Historikerin und lebt in Zürich; sie
leitete 1994 die Kampagne gegen die Zwangsmaßnahmen im Ausländerrecht.
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