von Eva Krivanec
Dieser Text wurde 1999 geschrieben. Er bezieht sich lediglich auf
eine Form des - strukturell rassistischen - Ausschlusses und der
massiven Benachteilung von ausländischen Studierenden. Aufgrund der
Entwicklungen mit Einführung der Studiengebühren und das heißt, der
doppelten Studiengebühren für AusländerInnen, scheint die Problematik
des Studienplatznachweises ein vernachlässigbarer Teil innerhalb einer
verschärften Ausschlussmaschinerie zu sein. Dennoch zeigt sich an
diesem Beispiel, dass eine rassistische Gesetzgebung mit den Interessen
der Universitäten durchwegs konvergent ist.
Schon für Studierende, die aus Österreich kommen, oder für "Gäste"
aus der EU sind die ersten Schritte an die Universität nicht unbedingt
ein Kinderspiel: intransparente Begrifflichkeiten, abweisende
Bürokratie, zum Verirren einladende Uni-Gebäude, etc. Für Studierende
aber, die aus anderen Teilen der Welt kommen, sind zusätzlich noch
massive rechtliche Hürden für die Zulassung an der Uni gesetzt, an
denen viele scheitern - die Folgen: Verlust der Aufenthaltserlaubnis,
Illegalisierung, etc.
Das UniStG sieht vor, dass ausländische Studierende neben der
"allgemeinen Universitätsreife", sprich Matura oder anerkannter
gleichwertiger Schulabschluss - in Fällen, bei denen es keine
Anerkennung des Schulabschlusses gibt, muss bereits der Abschluss eines
Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
vorgewiesen werden - noch die "besondere Universitätsreife", das heißt
den Nachweis eines Studienplatzes an einer Universität des Landes in
der die "allgemeine Universitätsreife" erbracht wird, erbringen müssen,
(natürlich müssen sie auch ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen).
Argumentiert wird diese einigermaßen absurd anmutende Regelung - warum
muss mensch einen Studienplatz dort haben, wo er/sie (zumindest für
eine gewisse Zeit) gar nicht studieren will, um dort studieren zu
können wo er/sie will? - damit, dass sonst sämtliche Studierenden aus
Deutschland, die dem dortigen Numerus Clausus entgehen wollen, an
österreichische Universitäten strömen würden.
Diese Klauseln - abgesehen davon, dass auch jedes Dokument übersetzt
und mehrfach beglaubigt werden muß - führen dazu, daß viele der Anträge
ausländischer Studierender auf Zulassung zum Studium abgewiesen werden.
Einige von ihnen stellen sich daraufhin auf die Füße, versuchen zu
belegen, daß sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und
legen Berufung ein. Diese "Fälle" werden dann im "Senat", dem höchsten
Kollegialorgan der Universität besprochen. Nein, besprochen wäre zuviel
gesagt - es liegt zu jeder Berufung eine Stellungnahme der
Rechtsabteilung der Universität vor und nach deren Empfehlung wird dann
- zumeist - entschieden. In meiner zweijährigen Teilnahme an diesen
Sitzungen als Mitglied des Senats war ich immer wieder empört über die
Rigidität, mit der hier vorgegangen wurde. Die Universität hat dabei
ein leichtes Spiel, sie kann sich immer auf den Gesetzgeber berufen und
hat darüber hinaus auch kein übermäßiges Interesse an zusätzlichen
Studierenden.
Folgende zwei "Fälle" (ich würde gerne "Geschichten" sagen, aber
dazu reichen meine Informationen nicht aus) dokumentieren m.E. ganz
gut, welche Absurditäten eine solche Regelung mit sich bringen kann.
S. stammt aus Bosnien. Er kam 1993 als Kriegsflüchtling nach
Deutschland und machte dort 1998 sein Abitur. Im Sommer 1998 war seine
Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und er ging nach Bosnien zurück. Seit
1. Oktober 1998 ist er als ordentlicher Hörer für Medizin an der
Universität Tuzla inskribiert. Es scheinen die Voraussetzungen da zu
sein: das Abitur, der Studienplatz an einer Universität seines
Herkunftslandes,... Aber nein, so einfach ist es nicht. Der
Studienplatz muß in jenem Land nachgewiesen werden, in dem das Abitur
gemacht wurde, in diesem Fall in Deutschland. Leider nicht! Dass S. ja
nicht aus Jux und Tollerei 5 Jahre seines Lebens in Deutschland
verbracht hat, sondern vor dem Krieg in seiner Heimat geflüchtet ist,
und auch nicht zum Spaß wieder gegangen ist, sondern nicht mehr bleiben
durfte, spielt hier keine Rolle...
E. ist Türkin. In der Türkei werden Studienplätze nach Ablegen einer
Aufnahmeprüfung von einer zentralen Stelle vergeben. E. hat diese
Prüfung bestanden und einen Studienplatz für Spanische Sprache und
Literatur zugewiesen bekommen. Da sie schon wusste, dass sie im
Sommersemester in Wien studieren möchte, inskribierte sie im Herbst
nicht in der Türkei, sondern entschied sich dafür, einen Deutschkurs zu
besuchen, um auf das Studium in Österreich gut vorbereitet zu sein.
Auch hier, könnte mensch meinen, sind die nötigen Nachweise erbracht.
Irrtum: Es reicht nicht, einen Studienplatz zugewiesen zu bekommen, E.
hätte ihn auch gleich in Anspruch nehmen müssen und zwar schon im
Herbst, da es in der Türkei keine Einteilung in Semester gibt und sie
somit ihren Studienplatz fürs ganze Jahr verspielt hat. Mit dieser
aberwitzigen Unterscheidung zwischen Zuweisung und Inanspruchnahme
eines Studienplatzes, heißt es also für E.: Zurück an den Start!
Die Tatsachen sprechen eine andere Sprache als die beliebten Slogans
zu "studentischer Mobilität", Internationalisierung der Wissenschaften,
interkultureller Austausch, etc. Die Zahl der ausländischen
StudentInnen, die nicht aus EU-Ländern kommen, ist in den letzten
Jahren zurückgegangen, nicht zuletzt auch aufgrund der verschärften
Aufenthaltsbestimmungen.
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