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Die Europäische
Menschenrechtskonvention auf dem Prüfstand
Die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) ist im Unterschied zur von der UNO verabschiedeten
allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geltendes Recht, mit einem Instanzenzug
bis zum Gerichtshof in Straßburg - von
Herbert Auinger
Die EMRK
hat in Österreich Verfassungsrang. Ihre Wertschätzung beruht vermutlich
auf ihrer Unkenntnis; eine halbwegs nüchterne Lektüre sollte einige
Illusionen kurieren.
Artikel 2 — Recht
auf Leben
"1.
Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen
von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines
durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden
ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden."
Das Leben,
die physische Existenz ist keine Selbstverständlichkeit. Ein "Recht
auf Leben" bedeutet, die Obrigkeit macht sich zuständig für das
Leben der Untertanen, sie legt es sich als Frage vor, in der einseitig der Souverän,
die politische Herrschaft entscheidet. Wie will der Staat es mit dem Leben der
Bürger halten? Das "Recht auf" impliziert, daß es einen
Herrn über das Leben gibt; die politische Macht macht sich zur Bedingung
für die individuelle Existenz. Jeder, der leben will, ist auf ihre Zustimmung
angewiesen, darauf, daß es ihm erlaubt wird. Ohne staatliche Erlaubnis
läuft nichts — nicht einmal das Leben und Überleben.
Recht ist
übrigens immer das Recht des Stärkeren. Es gibt kein anderes Recht.
Im Inneren des Staates ist der Stärkere der Stärkste überhaupt,
er erhebt den Anspruch auf das Monopol auf Gewalt und duldet damit keine anderen
Starken neben sich — ausgenommen sie sind von ihm lizenziert. Ein Philosoph:
"Macht ohne Recht führt zur Tyrannei. Recht ohne Macht zur Lächerlichkeit."
Abgesehen vom guten Tip an Tyrannen — ein Gesetzbuch schreiben lassen,
Herr Tyrann! — gilt das natürlich auch für das Recht auf Leben
und andere Menschenrechte: Die Verleihung, die Zuerkennung unterstellt die in
Form der Todesstrafe explizite Verfügung darüber, sonst wäre
die Gewährung eine Lächerlichkeit, eine Anmaßung ohne Grundlage.
Es ist
üblich, aus diesem und anderen Rechten ein Kompliment an den Staat zu machen.
Das Recht auf Leben, also die Macht der öffentlichen Gewalt über das
Leben als positiv nachzuempfinden, das geht nur, wenn die Drohung — man
hat das Recht auf Leben, obwohl der Staat anders könnte — zur Kenntnis
genommen und mitbedacht wurde. Damit Dankbarkeit herauskommt, muß die
Möglichkeit mitschwingen, wonach der Staat anders könnte. Wenn er
einem ohnehin nichts anhaben könnte, wäre das positive Vermerken dieser
Unterlassung gegenstandslos.
Dieses
Anerkennung — "Immerhin darf man leben!" — läuft also
nur über den Vergleich mit Gegenden, wo der Staatsterror üblich ist:
Immerhin, der österreichische Staat handelt nicht so wie der israelische
oder der in Guatemala — sollte einem nicht eher angst und bange werden,
weil er das doch können will, der hiesige Souverän? Sollte man nicht
wenigstens fragen, warum der Staat so scharf auf die Macht über das Leben
ist? Kaum zu glauben, daß die politische Gewalt die Macht über das
Leben braucht, um das Leben zu schützen; daß die erste Bedingung
für den Schutz des Lebens die Möglichkeit ist, es zu nehmen?
Das Bekenntnis
zu den Menschenrechten und das Umlegen von Menschen geht notwendig zusammen,
warum, steht in Abs. 2 Art. 2 MRK. Daraus ergibt sich, daß staatliches
Töten zwar den Menschen umbringt, aber nicht immer sein Menschenrecht auf
Leben verletzt:
"2.
Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie
sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um
die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung
sicherzustellen;
b) um
eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen
einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um
im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Gewalt
ist unbedingt erforderlich, wenn "rechtswidrig", also von Unbefugten
Gewalt angewandt wird — damit wird, jenseits der allfälligen Beschädigung
des Opfers, das Gewaltmonopol verletzt und daher ohne Rücksicht auf das
Leben des Verletzers wiederhergestellt. Gewalt ist weiters unbedingt erforderlich,
wenn sich jemand dem befugten, daher "ordnungsgemäßen"
Zugriff oder Zuschlagen des Staates widersetzt. Gewalt ist außerdem unbedingt
erforderlich, wenn jemand gegen den Staat vorgeht. Geschützt ist also das
Leben vom diesbezüglichen Recht sehr bedingt — Art. 2 gilt vielmehr
dem Schutz des Gewaltmonopols.
"Recht
auf Leben" bedeutet, der Staat hat das rechtliche Monopol aufs Töten.
Die EMRK kennt Fälle, in denen das Leben mißbraucht wird: Sich dem
staatlichen Zugriff zu entziehen oder gegen den Staat vorzugehen ist so ein
Mißbrauch. Die Tötung von Staats wegen ist dann kein Verstoß
gegen das Recht auf Leben.
Dieses
Recht ist auch kein Schutz vor privaten Übergriffen, davor, daß ein
Bürger den anderen umbringt. Geschützt ist nicht das Leben, sondern
das Recht darauf, d.h. der Staat verfolgt und bestraft das unbefugte Töten
als Rechtsbruch, als Verstoß gegen sein Gewaltmonopol. Verhindert wird
dadurch kein Mord und kein Totschlag.Das "Recht auf Leben" ist kein
Recht auf Lebensmittel. Es gibt auch kein Recht auf Geld oder auf Einkommen
oder auf brauchbares Zeug. Diese Interessen fallen außerhalb dieses Rechts.
Clinton
hat das amerikanische Volk u.a. mit der Behauptung auf den Krieg gegen Jugoslawien
eingestimmt, daß Milosevic sonst glatt eine "Lizenz zum Töten"
überlassen würde. Artikel 2 EMRK ist diese Lizenz; der Staat und nur
der Staat darf töten. Wenn die USA Milosevic diese "Lizenz" verweigern,
dann erkennen sie den Staat nicht mehr an, aber das kann unmöglich an dieser
"Lizenz" liegen. Die NATO nimmt diese Lizenz schließlich selbst
in Anspruch. Es konnte also nicht um das Töten als solches gehen, sondern
um die Frage, wer darf und wer nicht. Der schlichte Tatbestand, daß eine
Regierung gewalttätig gegen ihr Volk vorgeht, ist menschenrechtskonform.
Wenn die Opfer von "Schurkenstaaten" als rechtswidrig hergestellte
Opfer gelten, liegt das daran, daß die USA die inneren Gegner eines solchen
Staates als ihre 5. Kolonne betrachten, und deswegen dieser Opposition gegen
die Staatsmacht Recht geben. Das sollte man nicht damit verwechseln, daß
Amnesty International eine mächtige Unterstützung bekommen hätte.
Artikel 5 — Recht
auf Freiheit und Sicherheit
"1.
Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem
Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise entzogen werden:
a) wenn
er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht
in Haft gehalten wird;
b) wenn
er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird
wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder
zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung;
c) wenn
er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird
zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde,
sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende
eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu
der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung
einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu
hindern;
d) wenn
es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt,
die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige
Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige
Behörde verhängt ist;
e) wenn
er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle
für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank,
Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn
er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird,
um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder
weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren
betroffen ist.
2. ...
die Gründe seiner Festnahme und über ... Beschuldigungen unterrichtet
werden.
3. ...
unverzüglich einem Richter ... vorgeführt werden. ... Aburteilung
innerhalb einer angemessenen Frist.
4. ...
ein Verfahren zu beantragen, ... raschmöglichst über die Rechtmäßigkeit
der Haft entschieden wird ...
5. ...
Anspruch auf Schadenersatz."
Für
"Freiheit und Sicherheit" ist mit der größten Selbstverständlichkeit
wieder die politische Macht zuständig. Der Bürger ist frei, was das
heißt, definiert der Staat, dann ist er dementsprechend und genau so frei.
Obige Definition hat im Vergleich zu philosophischen Reflexionen über Freiheit
einen Vorzug: Sie ist praktisch gültig, sie wird mit Gewalt gültig
gemacht. Freiheit ist ein Verhältnis zum Staat: Es ist dem Menschen die
Verfolgung seiner Anliegen, Interessen, Zwecke ausdrücklich gestattet —
er muß bloß aufpassen, daß er bei der Betätigung der
Freiheit nichts unternimmt, wofür deren Entzug vorgesehen ist. Die Logik
ist wie beim Recht auf Leben: Nach der Gewährung der Freiheit kommt die
Auflistung der Gründe, aus denen sie kassiert wird.
Für
rechtmäßige Freiheitsberaubung gibt es eine Menge Gründe. Die
Festlegung der Anlässe, aus denen "rechtmäßig festgenommen"
oder "rechtmäßig verurteilt" wird, obliegt einseitig dem
Gesetzgeber. Nüchtern betrachtet ist die Freiheit eine Festlegung —
nicht so, daß dem Bürger vorgeschrieben ist, was er zu tun hat, sondern
so, daß er sich Zwecke setzen darf, Interessen haben darf, in deren Verfolgung
muß er sich halt am Erlaubten und Verbotenen orientieren. Sein Sollen
kommt dem Bürger als ein Dürfen entgegen. Seine Rechte sind
die Art und Weise, in der er auf das Staatsinteresse festgelegt wird.
Im Art.
5 ist eine Ideologie über die Menschenrechte enthalten, nämlich die
Ideologie von der Beschränkung, die Ideologie, daß das Recht über
der Macht stünde und eine Schranke für diese sei bzw. für deren
Willkür: Diese Ideologie ist das Wort "nur" — "nur
in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise"
darf Freiheit entzogen werden. Das ist geschwindelt, weil so getan wird, als
sei das Einsperren auch noch in anderen Fällen vorgesehen, und als seien
jene anderen Fälle ausgeschlossen bzw. sei das Einsperren auf die aufgezählten
Fälle reduziert. Aber diese zusätzlichen Fälle sind ohnehin im
Moment nicht vorgesehen — solange bis sie aktuell werden, in Form einer
Gesetzesnovelle. Eine Einschränkung liegt nur gegenüber der Fiktion
vor, daß das Einsperren das generelle Anliegen des Staates sei, so als
sollten Leute immer und überall und grundlos eingeknastet werden, als sei
es ein staatliches Hauptanliegen, Menschen zu verhaften — und nur wenn
man diese Friktion mitmacht, werden die aufgelisteten Fälle zur "Einschränkung".
Wenn die Macht "eigentlich" kriterienlos, willkürlich und immer
zuschlagen möchte, dann wird aus dem berechneten, kalkulierten Freiheitsentzug
eine staatliche Einschränkung! Als würde der Staat auch Leute festnehmen
wollen, die nichts verbrochen haben — und darauf würde er dann doch
verzichten.
Das Recht
ist eben kein Gegensatz zur Macht und auch keine Einschränkung, sondern
ihr Mittel; als Recht wird die Gewalt zweckmäßig und zielgerichtet
eingesetzt. Die Bürger werden durch die Verbote zu den erwünschten
Verhaltensweisen erpreßt. Das Recht ist keine Korrektur der Macht, sondern
ihr kalkulierter Verlauf, ihr zielgerichteter Einsatz. Sie ist nicht der Lust
und Laune von Polizisten und Politikern überlassen, sie existiert unabhängig
von der Amtsperson, allein gemäß der im Gesetz gegebenen Zweckmäßigkeit!
Artikel 10 — Freiheit
der Meinungsäußerung
"1.
Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von
Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne
Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus,
daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren
unterwerfen."
Großartig!
Etwas, das unvermeidbar ist, etwas, das schlechterdings jeder hat und jeder
macht — ist doch tatsächlich erlaubt! Der staatliche Ausgangspunkt
ist wieder völlig klar: So etwas banales — jemand denkt und teilt
das Ergebnis auch noch anderen mit — kann unmöglich denen überlassen
bleiben, die Meinungen haben. Auch hier ist selbstverständlich die öffentliche
Gewalt zuständig, die sich natürlich selbst die Frage vorlegt, wie
sie es denn mit den Meinungen der Bürger halten will. Und wer nicht nur
eine Meinung hat, wer auch gleich auf die Meinungsfreiheit angewiesen ist, weil
der Staat das Meinen als Materie seines Rechts behandelt, der kriegt reingesemmelt,
daß er sich damit "Pflichten und Verantwortung" einhandelt,
weil das vom Staat vorgesehen ist. Auch in der Demokratie wird zwischen erwünschtem
und abträglichem Gedankengut unterschieden, und die Liste der Kriterien
ist so lang wie langweilig:
"2.
Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich
bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen
Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und
der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer notwendig sind,
um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen
und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."
Konzediert
wird übrigens ausdrücklich die Freiheit der Meinung. Das ist die normale
Form, in der ein Bürger seiner in Abs. 2 erwähnten Verantwortung nachkommt:
Eine Meinung ist eine theoretische Position, die ihre eigene Belanglosigkeit
immer gleich selbst formuliert bzw. die sich ihrer Belanglosigkeit bewußt
ist. Meinung, das ist die institutionalisierte Trennung von Denken und Handeln;
im Handeln hat man sich nach dem zu richten, was man darf bzw. nicht darf —
und dazu darf man sich sogar folgenlos seinen kritischen Teil denken! Meinung
heißt, daß der Mensch mit einer Meinung auch immer weiß, daß
sie völlig unmaßgeblich ist, unverbindlich, im Grunde belanglos.
Was er für richtig hält, zählt nicht, außer für ihn,
und gegenüber dem Rest der Welt besteht er nicht auf ihrem Inhalt, sondern
darauf, daß er sie haben darf, weil er ein Recht darauf hat! Das Recht
auf eine auch kritische Meinung ist das Recht auf wirkungsloses Meckern; wenn
man praktisch alles das mitmacht, womit man unzufrieden ist, dann darf man deswegen
unzufrieden sein — in Gedanken. Solange man sich an das hält, was
erlaubt ist (Art. 5), darf man "theoretisch" der Meinung anhängen,
alles mögliche sollte anders laufen. Art. 10 Abs. 2 ist die Ankündigung,
daß der Staat im Bedarfsfall nicht mit Argumenten in einen Meinungsstreit
mit seinen Bürgern einzugreifen gedenkt, sondern mit den ihm angemessenen
Mitteln: Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen und Strafandrohungen.
Artikel 15 — Außerkraftsetzung
im Notstandsfall
"1.
Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der
das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen
in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer
Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.
2. Die
vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzung des Artikels 2
außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen
zurückzuführen sind, ...
3. Jeder
Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung
ausübt, hat den Generalsekretär des Europarates eingehend über
die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muß
den Generalsekretär des Europarates auch über den Zeitpunkt in Kenntnis
setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die
Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden."
Demokratien
unterhalten ein Militär und führen Krieg, um die Menschenrechte, die
Menschenwürde und die Freiheit zu schützen. Deswegen müssen diese
Rechte im Krieg, der wegen ihnen geführt wird, auch außer Kraft gesetzt
werden — aber nicht erst vom Feind, sondern vom Beschützer der Rechte.
Sogar auf die Abschaffung der Menschenrechte hat der Mensch also ein Recht.
Die Staaten wissen Anlässe, aus denen sie das zivile Leben umkrempeln und
die Geschäftsordnung der Nation ändern — wenn es um die gewaltsame
Durchsetzung gegen einen anderen nationalen Hüter von Rechten geht. Die
Bürger werden zwangsweise dienstverpflichtet, ihr Eigentum wird eventuell
beschlagnahmt — es wird offenkundig, daß die menschenberechtigten
Menschen das Material des Staates sind; und in so einer Lage kündigt der
Staat seine zivilen Umgangsformen auf. Auch das ist bei Einhaltung der Formalitäten
menschenrechtskonform: Rechtzeitig den Brief an den "Generalsekretär
des Europarates" abschicken!
Menschenrechte sind Herrschaftsprinzipien
Rechte
sind Richtlinien, leitende Gesichtspunkte für die Ausübung von Gewalt.
Menschenrechte sind der Beschluß der Staatsmacht, sich für den Menschen
zuständig zu machen: Alles, was ein Mensch macht oder will, ist von der
Entscheidung und (bedingten) Zustimmung des Souveräns abhängig. Die
Inanspruchnahme des Menschen gerät sehr absolut und total. Jede Betätigung
und vor ihr die Voraussetzung — das Leben — hat die Grundlage in der
politischen Macht, alles ist genehmigungsbedürftig und hat seine Grenzen
dort, wo die Macht sie setzt. Von den Anliegen, die Menschen haben mögen
oder auch nicht, bleibt nichts ausgelassen: Leben (Art. 2), Freiheit (Art. 5),
Privatleben (Art. 8), Wohnung (Art. 8), Familie (Art. 8 bzw. 12), Religion (Art.
9), Versammlungen und Vereine (Art. 11), Meinung (Art. 10). Es gibt nichts,
worüber nicht die politische Macht zu entscheiden hat.
Geschützt
ist von den einschlägigen Paragraphen zuvörderst der Staat. Jeder
Artikel unterstellt, daß von einer Interessensidentität zwischen
Staat und Bürger keine Rede sein kann, daß die Menschen von sich
aus keinen Grund haben, ihr Leben, ihre Meinung, ihre Betätigungen mit
den staatlichen Gesichtspunkten in Übereinstimmung zu bringen — und
jeder Paragraph läßt keine Zweifel daran, wer sich zu relativieren
hat. Man kann sich die Logik auch ohne den Text der Paragraphen, ohne die Einteilung
in Ober- und Unterhaus durchdenken: Wenn alles von einer Bewilligung abhängt,
dann muß der Bewilliger auch die absolute Instanz sein, sonst wird sein
Recht "lächerlich". Auch ohne nähere Untersuchung ist klar,
daß der Mißbrauch der Rechte und Freiheiten gegeben ist, wenn der
Mensch sich gegen den Staat wendet.
Wenn die
politische Gewalt das erste und unverzichtbare Lebensmittel ist, einfach weil
sie die Bedingung ist, ohne die der Günstling der Menschenrechte nicht
existieren kann — weil erst der Staat den Menschen zum existenzberechtigten
Menschen macht — dann ist der Schutz des Staates das, was der Mensch am
nötigsten braucht. Wenn der Mensch ohne Staat aufgeschmissen ist, ist die
Existenz des Gewährers und Ermöglichers oberste Priorität, dann
muß der Staat vor Beeinträchtigungen von Seiten des Menschen bewahrt
werden. Das hat diese Konvention in allen ihren Artikeln vorgesehen. Der Mißbrauch
jeder Erlaubnis beginnt, wenn der Mensch gegen den Staat vorgehen will —
er vergreift sich da quasi an seiner eigenen Existenzbedingung.
Die Menschenrechte kodifizieren
die Klassengesellschaft
Der Grund
für den Wandel zum menschenberechtigten Bürger liegt in einer Sache,
die in den Artikeln der
EMRK nicht erwähnt wird: Voraussetzung ist eine Produktionsweise, in der
sich der Mensch lohnt. Was den bürgerlichen Staat, der die Grundrechte
festschreibt, zum bürgerlichen Staat macht, ist sein Einsatz für die
kapitalistische Produktionsweise. In dieser Produktionsweise steht der Mensch
im Mittelpunkt: Seine Benützung schafft Reichtum. Es ist für den Staat
nützlich, die Bedingungen menschlicher Existenz zu kodifizieren, deswegen
ist der moderne Mensch gesetzlich geschützt; es gibt ein positives Interesse
am Menschen und seinem Leben. Dieses positive Interesse drückt sich weniger
in einer Hilfe bei Schwierigkeiten aus, nicht in Lebensmitteln und Wohnungen,
sondern gilt seiner Brauchbarkeit, gebietet also Beaufsichtigung. Die bedingte
Zulassung von Tätigkeiten und Interessen erklärt sich nicht aus einer
staatliche "Liberalität" — wenigstens solange der Mensch
unauffällig ordentlich lebt, solange er den Staat respektiert, solange
hat er seine Ruhe — sondern umgekehrt: Weil sicher ist, daß der Mensch
sich nützlich machen muß, ob er will oder nicht. Diese Nützlichkeit
liegt an einigen Sachzwängen, die darüber entscheiden, was aus dem
Leben jenseits der Rechtsprinzipien wird.
Diese Sachzwänge
ergeben sich aus den Lebensmitteln: Wer sein Recht auf Leben ausüben will,
kommt um das Geld nicht herum, alle Lebensmittel sind Waren mit einem Preis.
Für die Geldversorgung — das Menschenrecht auf Geld wurde aus dem
ursprünglichen Entwurf der EMRK wieder gestrichen — gibt es die bekannten
Elementarformen: Geld arbeiten lassen oder selbst arbeiten. Egal wie, jeder
beteiligt sich dadurch an der Geldvermehrung, am kapitalistischen Wachstum,
am Steigern des Bruttosozialprodukts, am Steueraufkommen etc. Die Freiheit besteht
darin, diesem Sachzwang nach eigenem Gutdünken nachzukommen und illegale
Wege des Gelderwerbs zu unterlassen. Ob und wie man Gelegenheit dazu hat, das
liegt in der Freiheit anderer — genannt "die Wirtschaft" —
das geht den Staat nichts an.
Die Menschenrechte auf
der Welt
Dort, wo
der Mensch weniger nützlich ist, schaut die "Rücksichtnahme"
anders aus. Bill Clinton hat sich beim Volk von Guatemala entschuldigt, dafür,
daß dort mit Unterstützung der USA "Menschenrechtsverletzungen"
gröberen Kalibers begangen wurden: Massaker der Streitkräfte an der
Landbevölkerung und an allen, die dort irgendwie links sind bzw. waren.
Das Widerliche an solchen Vergangenheitsbewältigungen besteht darin: Im
nachhinein, wenn der Terror erfolgreich war, wenn Ruhe und Ordnung wieder gegeben
ist, wenn das Ergebnis der Gemetzel vorliegt, wird durch die Entschuldigung
so getan, als seien die Gemetzel eigentlich überflüssige Übergriffe
gewesen, als stünden sie in Gegensatz zu dem, was der Staat in Guatemala
mit US-Hilfe zu erledigen hätte. Der guatemaltekische Staatsterror hat,
wie auch in Argentinien und Chile, erfolgreich die Voraussetzungen für
die Rückkehr zur Demokratie geschaffen. Die Menschenrechte leben in diesen
Ländern von der Erinnerung an die letzte Militärdiktatur, indem die
Bauern, die Intellektuellen und die Arbeiterbewegung es nicht zu bunt treiben
mögen mit Ansprüchen und Forderungen.
Massaker,
Folterungen, Vertreibungen sind an der Tagesordnung, begangen von Unterzeichnern
der UN-Menschenrechtsdeklaration. Der Grund für diese Umgangsformen liegt
nicht an einer anderen Stellung zu den Menschenrechten, sondern in der Skepsis
des Staates in Guatemala gegenüber den dortigen Menschen. Sie sind nicht
automatisch nützlich in allem, was sie tun. Dort existiert kein erfolgreicher,
flächendeckender Kapitalismus auf Basis der menschlichen Arbeitskraft —
und der Kapitalismus, den es dort gibt, ist ein Angriff auf die Lebensbedingungen
der Leute: Lebensmittel werden zur Ware mit einem Preis, aber die Arbeitskraft
ist nicht gefragt. Es gedeiht Hunger und Elend, und da wird der Staat kritisch
— er hält jeden, der nicht in Freiheit hungert und verhungert, für
einen potentieller Störfaktor. Wer dort anständig leben will, wer
überleben will, muß mit ziemlicher Sicherheit gegen die Ordnung antreten
— egal ob als krimineller oder als politischer Störenfried. Die UNO
selbst hat auf ihren Konferenzen hochoffiziell einen Teil der menschenrechtsberechtigten
Menschheit für überflüssig erklärt. Es gibt etliche hundert
Millionen, für die ist amtlich kein Platz auf der Welt bzw. in der Weltwirtschaftsordnung.
Der überflüssige, der unnütze Mensch ist ein Problem — und
deswegen werden mit Unterstützung aus den USA und Europa jede Menge Menschen
verletzt. Hierzulande wäre das Hinmetzeln von ein paar tausend Leuten,
das Verwüsten einiger Landstriche in jeder Hinsicht kontraproduktiv —
der Staat würde sich ins eigene Fleisch schneiden, weil die Leute funktionieren,
wie sie sollen. Das ist nicht selbstverständlich:
"Bis
in die 70er Jahre hinein gab es keinen wirklichen Hunger in Mexico. Wir hatten
eine chaotische Ernährungslage und manchmal eine Lebensmittelknappheit.
Aber die meisten Mexikaner hatten genug zu essen und wir hatten ein soziales
Netz für Bedürftige. 1982 begann unsere Regierung, das System, das
wir als Erbe der ersten sozialen Revolution in diesem Jahrhundert hatten, zu
demontieren, damit das Land mit den globalen Strömungen mithalten könne.
... Laut NAFTA soll die mexikanische Landwirtschaft in 15 Jahren völlig
globalisiert sein. Um dieses Ziel zu erreichen stellte die Regierung alle Fördermaßnahmen
für die kleinbäuerliche Produktion oder Subventionen für die
Rohstoffe ein. Präsident Zedillo ist sehr stolz auf die Entwicklung der
Wirtschaftsindikatoren, die vollkommen den neuen internationalen Standards entsprechen.
Er scheint nicht über die Tatsache besorgt zu sein, daß zwei Drittel
der Mexikaner unter der Armutsgrenze leben und daß die Hälfte der
Bevölkerung nicht ein Minimum ihres Bedarfs an Nahrung decken kann. Mit
der Zeit, so glaubt er, wird der Markt alle unsere Krankheiten heilen. 1991
erklärte Carlos Hank: ‘Es ist meine Aufgabe als Landwirtschaftsminister,
zehn Millionen Kleinbauern von ihren Feldern wegzubringen.’ ‘Was wollen
Sie mit ihnen machen?’, fragte ein Journalist. ‘Das fällt nicht
in meinen Verantwortungsbereich’, lautete die Antwort. ... Die Kleinbauern,
die vorher ihre eigenen Nahrungsmittel produziert haben und eventuelle Überschüsse
verkauft haben, haben keinen Platz in der Weltwirtschaft." (Der
Standard 5./6.1.99)
Herbert Auinger hat vor kurzem das Buch "Haider — Nachrede auf einen
bürgerlichen Politiker" veröffentlicht |